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der Städte übernehmen, und die Inhaber nicht
versicherter Gebäude zur Erhaltung und Ver-
besserung der städtischen Löschanstalten jähr-
liche Beiträge (2 Pfennige für 100 Mark der Ver-
sicherungssumme bezhw. des Wertes der nicht ver-
sicherten Gebäude) zahlen (V. O. vom 22. Mai
1876).
Die Mitglieder der Feuerwehren und andere
zum Feuerlöschdienst verpflichtete Personen sind
gegen die Folgen der bei dem Feuerwehrdienste
sich ereignenden Unfälle versichert und zwar im
Domanium (einschl. der Flecken) nach Massgabe
der V.O. vom 14. Juni 1898, in den Landstädten
nach Massgabe der V.O. vom 6. März 1891, abge-
ändert durch V.O. vom 7. Februar 1908. Gegen-
stand der Versicherung ist Ersatz des Schadens,
welcher durch Körperverletzung oder Tötung ent-
steht. Im Falle der Tötung besteht der Schadens-
ersatz in dem Ersatz der Beerdigungskosten und
in der Gewährung einer Rente an die Hinter-
bliebenen des Getöteten; im Falle der Verletzung
in Erstattung der Kosten des Heilverfahrens und
in einer dem Verletzten für die Dauer der Er-
werbsunfähigkeit zu gewährenden Rente. Die
Mittel zur Entschädigung werden durch Beiträge
der Versicherungsgesellschaften und der Inhaber
nicht versicherter Gebäude aufgebracht. Die Un-
[allkasse wird im Domanium durch das Direk-
torium der Domanialbrandversicherungsanstalt
($ 168 d. W.), in den Landstädten durch das
Generaldirektorium der städtischen Brandver-
sicherungsgesellschaft ($ 1638 d. W.) und durch
die Magistrate der Vorderstädte verwaltet. In der
Seestadt Rostock sind die Berufsfeuerwehrleute als