Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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der Städte übernehmen, und die Inhaber nicht 
versicherter Gebäude zur Erhaltung und Ver- 
besserung der städtischen Löschanstalten jähr- 
liche Beiträge (2 Pfennige für 100 Mark der Ver- 
sicherungssumme bezhw. des Wertes der nicht ver- 
sicherten Gebäude) zahlen (V. O. vom 22. Mai 
1876). 
Die Mitglieder der Feuerwehren und andere 
zum Feuerlöschdienst verpflichtete Personen sind 
gegen die Folgen der bei dem Feuerwehrdienste 
sich ereignenden Unfälle versichert und zwar im 
Domanium (einschl. der Flecken) nach Massgabe 
der V.O. vom 14. Juni 1898, in den Landstädten 
nach Massgabe der V.O. vom 6. März 1891, abge- 
ändert durch V.O. vom 7. Februar 1908. Gegen- 
stand der Versicherung ist Ersatz des Schadens, 
welcher durch Körperverletzung oder Tötung ent- 
steht. Im Falle der Tötung besteht der Schadens- 
ersatz in dem Ersatz der Beerdigungskosten und 
in der Gewährung einer Rente an die Hinter- 
bliebenen des Getöteten; im Falle der Verletzung 
in Erstattung der Kosten des Heilverfahrens und 
in einer dem Verletzten für die Dauer der Er- 
werbsunfähigkeit zu gewährenden Rente. Die 
Mittel zur Entschädigung werden durch Beiträge 
der Versicherungsgesellschaften und der Inhaber 
nicht versicherter Gebäude aufgebracht. Die Un- 
[allkasse wird im Domanium durch das Direk- 
torium der Domanialbrandversicherungsanstalt 
($ 168 d. W.), in den Landstädten durch das 
Generaldirektorium der städtischen Brandver- 
sicherungsgesellschaft ($ 1638 d. W.) und durch 
die Magistrate der Vorderstädte verwaltet. In der 
Seestadt Rostock sind die Berufsfeuerwehrleute als
	        
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