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städtische Beamte gegen Schäden, die sie im Be-
rufe erleiden, durch das städtische Pensionsgesetz
($ 83 d. W.) geschützt. Die Mitglieder der frei-
willigen Feuerwehr sind gegen Unfälle von Stadt-
wegen versichert. In der Seestadt Wismar nor-
miert die V.O. vom 14. April 1899 (abgeändert
durch V.O. vom 23. Mai 1908) betr. die Unfall-
versicherung der Feuerwehrleute.
Zu erwähnen wären endlich noch Vorschriften
über die Obliegenheiten der Schornsteinfeger,
welche ebenfalls feuerpolizeilichen Zwecken dienen.
Es bestehen 43 Kehrbezirke im Domanium und in
den Städten, für welche von den Obrigkeiten
Schornsteinfeger bestellt sind (vergl. $ 39 G. O.).
Die Obliegenheiten der Schornsteinfeger sind
durch V.O. vom 24. April 1377 (abgeändert und
ergänzt durch V.O. vom 26. Februar 1889) ge-
regelt. Innerhalb des ihnen zugewiesenen Kehr-
bezirkes müssen die Schornsteinfeger in bestimm-
ten Zeiträumen die Schornsteine reinigen. Die
ihnen gebührende Vergütung ist durch eine Taxe
festgesetzt. Den Charakter einer öffentlichen Ab-
gabe hat das Schornsteinfegergeld nicht. Es ist
vielmehr eine aus dem privatrechtlichen Werkver-
trag (mit dem Gebäudeinhaber) entspringende
privatrechtliche Leistung, die allerdings, wenn sie
rückständig ist, auf Antrag des Schornsteinfegers
von der Ortsobrigkeit exekutivisch beigetrieben
werden kann. In der Ritterschaft sind keine Kehr-
bezirke eingerichtet. Die Gutsherrschaften können
aus den im Lande bestellten Schornstein-
fegern sich einen zur Reinigung der Schornsteine
annehmen (L. G. G.E. V. $$ 343, 344).
Ausser den privilegierten Schornsteinfegern
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