292
ist niemand zur Ausübung der Schornsteinfegerei,
auch im Gebiete der Ritterschaft nicht, berechtigt
(Bek. vom 3. April 1875).
Drittes Kapitel: Sittenpolizei.
Erster Titel: Feiertagsheiligung.
S 129.
Die äussere Heilighaltung der Sonn- und Fest-
tage ist durch V.O. vom 9. Februar 1906 (mit
Bek. vom 22. Februar 1906, 11. Mai 1906, 2. Juli
1906) gesichert. An Sonn- und Festtagen sind
verboten alle Verhandlungen und Geschäftsver-
richtungen der Behörden (mit Ausnahme eiliger
Fälle), die Erteilung des Unterrichtes in Öffent-
lichen und Privatschulen, die Vornahme aller
öffentlich bemerkbaren und geräuschvollen Ar-
beiten (mit Ausnahme von Notfällen, von einigen
landwirtschaftlichen Arbeiten usw.). Tanzmusiken,
Bälle und ähnliche Lustbarkeiten dürfen, auch
wenn sie in Privaträumen stattfinden, an Sonn-
und Festtagen nicht vor 6 Uhr abends beginnen
und nicht länger als bis 12 Uhr nachts dauern.
Für die Zeit vom Sonntage Lätare einschliesslich
bis zur stillen Woche und vom Montage nach dem
3. Adventssonntage bis Weihnachten sind derartige
Lustbarkeiten, auch wenn sie in Privaträumen
stattfinden, überhaupt verboten, an den Tagen vor
den Sonn- und Festtagen nach 6 Uhr abends. Als
Festtage gelten: Neujahrstag, Karfreitag, Oster-
montag, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, die beiden
Weihnachtsfeiertage, Buss- und Bettage. Als all-
geemeiner Buss- und Bettag wird — wie in ganz
Norddeutschland — der Mittwoch vor dem letzten
Sonntage nach Trinitatis gefeiert (V. O. vom