293
26. Januar 1906). Entfreiungen von den Verboten
der V.O. vom 9. Februar 1906 können von dem
Ministerium, Abteilung für geistliche Angelegen-
heiten bewilligt werden. Zuwiderhandlungen
gegen die V.O. werden bestraft.
Zweiter Titel: Massregeln gegen Trunkenheit.
$ 130.
Trunkenheit, welche mit Unfug oder mit öffent-
lichem Ärgernis verbunden ist, wird mit Haft bis
zu 4 Wochen bestraft (V.O. vom 30. August 1843
$ 5). Notorischen Trunkenbolden kann durch die
Obrigkeit der Genuss des Branntweins und anderer
destillierter Getränke in den Schänken untersagt
werden. Solchen Personen dürfen bei Strafen keine
derartigen Getränke verabfolgt werden (ebenda
$ 6).
Der Trunksucht und Liederlichkeit wird auch
durch die Bestimmungen über die Polizeistunde
entgegengetreten. Im Domanium sind in allen
Ämtern landesherrlich bestätigte Polizeiverord-
nungen ergangen, durch welche die Polizeistunde
auf 10, 11 oder 12 Uhr festgesetzt ist. In den
Städten ist die Polizeistunde allgemein oder für
einzelne Wirtschaften durch Ortsstatute weiter
hinausgerückt.
Dritter Titel: Erlaubnis zu Tanzlustbar-
keiten.
$ 131.
Öffentliche Tanzvergnügungen bedürfen
der ortsobrigkeitlichen Erlaubnis, mögen sie in
öffentlichen Tanzlokalen oder im Privathause statt-