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finden (V. O. vom 3. Februar 1854 $ 1; Er-
gänzungs-V.O. vom 10. Februar 1887). Als öffent-
lich sind alle Tanzereien anzusehen, deren Teil-
nehmer keinen individuell begrenzten Personen-
kreis bilden, durch kein inneres Band zusammen-
gehalten werden. Geschlossene Gesellschaften
bedürfen auch in öffentlichen Lokalen zu Tanzlust-
barkeiten keiner obrigkeitlichen Erlaubnis. Die
von der Obrigkeit erteilte Genehmigung kann
jederzeit widerrufen werden, wenn die Zurück-
nahme durch das öffentliche Interesse geboten er-
scheint. Die Domanialämter sind angewiesen wor-
den, die Teilnahme schulpflichtiser Kinder an
öffentlichen Tanzvergnügen nur in beschränktem
Umfange zu gestatten.
Vierter Titel: Massregeln gegen den
Konkubinat.
$ 132.
Der Konkubinat, d.h. das häusliche Zusammen-
leben in ausserehelicher Geschlechtsverbindung,
ist nach geltendem Reichsstrafrechte straflos. Ent-
gegenstehende Landesstrafgesetze, wie z. B. die
meckl. V.O. vom 24. April 1856, sind daher auf-
gehoben. In Geltung sind jedoch die Vorschriften
geblieben, welche die Ortspolizeibehörden an-
weisen, gegen den Konkubinat einzuschreiten und
durch Zwangsmassregeln die Fortsetzung des un-
sittlichen Verhältnisses zu verhindern (V.O. vom
22. Dezember 1870). Als Zwangsmassregeln
kommen in Frage die Androhung von Geld- und
Haftstrafen und körperlicher Zwang. Die Strafen
sind als Ahndungen des Ungehorsams gegen das