Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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finden (V. O. vom 3. Februar 1854 $ 1; Er- 
gänzungs-V.O. vom 10. Februar 1887). Als öffent- 
lich sind alle Tanzereien anzusehen, deren Teil- 
nehmer keinen individuell begrenzten Personen- 
kreis bilden, durch kein inneres Band zusammen- 
gehalten werden. Geschlossene Gesellschaften 
bedürfen auch in öffentlichen Lokalen zu Tanzlust- 
barkeiten keiner obrigkeitlichen Erlaubnis. Die 
von der Obrigkeit erteilte Genehmigung kann 
jederzeit widerrufen werden, wenn die Zurück- 
nahme durch das öffentliche Interesse geboten er- 
scheint. Die Domanialämter sind angewiesen wor- 
den, die Teilnahme schulpflichtiser Kinder an 
öffentlichen Tanzvergnügen nur in beschränktem 
Umfange zu gestatten. 
Vierter Titel: Massregeln gegen den 
Konkubinat. 
$ 132. 
Der Konkubinat, d.h. das häusliche Zusammen- 
leben in ausserehelicher Geschlechtsverbindung, 
ist nach geltendem Reichsstrafrechte straflos. Ent- 
gegenstehende Landesstrafgesetze, wie z. B. die 
meckl. V.O. vom 24. April 1856, sind daher auf- 
gehoben. In Geltung sind jedoch die Vorschriften 
geblieben, welche die Ortspolizeibehörden an- 
weisen, gegen den Konkubinat einzuschreiten und 
durch Zwangsmassregeln die Fortsetzung des un- 
sittlichen Verhältnisses zu verhindern (V.O. vom 
22. Dezember 1870). Als Zwangsmassregeln 
kommen in Frage die Androhung von Geld- und 
Haftstrafen und körperlicher Zwang. Die Strafen 
sind als Ahndungen des Ungehorsams gegen das
	        
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