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polizeiliche Gebot des Auseinandergehens, nicht
als kriminelle Bestrafungen des Konkubinats anzu-
sehen.
Viertes Kapitel: Gesindepolizei.
8 133.
Der Gesindevertrag ist eine Unterart des
Dienstvertrages (B. G.B. 8$ 611 ff.). Die aus ihm
erwachsenden Ansprüche sind im Rechtswege
geltend zu machen. Doch ist den Polizeibehörden
bei Nichterfüllung des Dienstvertrages ein Voll-
streckungsrecht eingeräumt. Wenn ein Dienstbote
ohne Rechtsgrund den Dienst verlässt, oder einen
kontraktlich angenommenen Dienst nicht antritt, so
kann er auf Antrag des Dienstherrn durch die
Ortsobrigkeit des Dienstortes (Domanialamt, Ma-
gistrat, Gutsherr bezhw. ritterschaftliches Polizei-
amt, falls der Gutsherr als Dienstherr beteiligt ist)
zur Erfüllung seiner Dienstpflicht angehalten wer-
den. Der polizeiliche Zwang erfolgt durch An-
drohung und Vollstreckung einer Geld- oder Haft-
strafe oder durch unmittelbare Zurückführung
bezhw. Zuführung in den Dienst auf Kosten des
Antragstellers (V. O. vom 3. August 1892 betr.
Bestrafung der Dienstvergehen $ 5).
Zur Sicherung des Gesindevertrages sind Ge-
sindedienstbücher eingeführt worden (Gesinde-
ordnung vom 9. April 1899 85 43—52). Jeder
Dienstbote muss sich mit einem Dienstbuche ver-
sehen, in welchem die Eingehung und Beendigung
des Dienstverhältnisses bescheinigt wird. Das
Dienstbuch wird durch die Polizeibehörde des-
jenigen Ortes, in welchem der Dienstbote seinen
dauernden Aufenthalt hat, auf Antrag des Dicnst-