Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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polizeiliche Gebot des Auseinandergehens, nicht 
als kriminelle Bestrafungen des Konkubinats anzu- 
sehen. 
Viertes Kapitel: Gesindepolizei. 
8 133. 
Der Gesindevertrag ist eine Unterart des 
Dienstvertrages (B. G.B. 8$ 611 ff.). Die aus ihm 
erwachsenden Ansprüche sind im Rechtswege 
geltend zu machen. Doch ist den Polizeibehörden 
bei Nichterfüllung des Dienstvertrages ein Voll- 
streckungsrecht eingeräumt. Wenn ein Dienstbote 
ohne Rechtsgrund den Dienst verlässt, oder einen 
kontraktlich angenommenen Dienst nicht antritt, so 
kann er auf Antrag des Dienstherrn durch die 
Ortsobrigkeit des Dienstortes (Domanialamt, Ma- 
gistrat, Gutsherr bezhw. ritterschaftliches Polizei- 
amt, falls der Gutsherr als Dienstherr beteiligt ist) 
zur Erfüllung seiner Dienstpflicht angehalten wer- 
den. Der polizeiliche Zwang erfolgt durch An- 
drohung und Vollstreckung einer Geld- oder Haft- 
strafe oder durch unmittelbare Zurückführung 
bezhw. Zuführung in den Dienst auf Kosten des 
Antragstellers (V. O. vom 3. August 1892 betr. 
Bestrafung der Dienstvergehen $ 5). 
Zur Sicherung des Gesindevertrages sind Ge- 
sindedienstbücher eingeführt worden (Gesinde- 
ordnung vom 9. April 1899 85 43—52). Jeder 
Dienstbote muss sich mit einem Dienstbuche ver- 
sehen, in welchem die Eingehung und Beendigung 
des Dienstverhältnisses bescheinigt wird. Das 
Dienstbuch wird durch die Polizeibehörde des- 
jenigen Ortes, in welchem der Dienstbote seinen 
dauernden Aufenthalt hat, auf Antrag des Dicnst-
	        
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