Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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boten gebühren- und stempelfrei ausgestellt. In 
den mit einer Gemeindeverfassung bewidmeten 
Ortschaften des platten Landes und in den Flecken- 
gemeinden erfolgt die Ausstellung der Dienst- 
bücher durch die Ortsvorsteher. Die in einem 
andern Bundesstaate ausgestellten Dienstbücher 
dürfen im hiesigen Grossherzogtum fortbenutzt 
werden. Verboten ist es, in das Dienstbuch Ur- 
teile über die Führung oder die Leistungen des 
Dienstboten einzutragen. 
Wegen der Legitimationskarten der auslän- 
dischen Wanderarbeiter vergl. 8 125 d. W. 
Dienstboten, welche ihre vertragsmässigen Ver- 
pflichtungen dadurch verletzen, dass sie ohne 
Rechtsgrund den Dienst verlassen oder die Arbeit 
versagen oder niederlegen, den schuldigen Gehor- 
sam verweigern, oder sich einer groben Ungebühr 
schuldig machen, oder die Hausordnung in grober 
Weise verletzen, werden auf Antrag des Dienst- 
herrn bestraft (V.O. vom 3. August 1892 $ 1). 
Die Strafbestimmung findet ausser auf Dienstboten 
Anwendung auch auf Tagelöhner und andere in 
ähnlichen Dienstverhältnissen stehende, zum Be- 
triebe der Land- und Forstwirtschaft kontraktlich 
verpflichteten Personen (V.O. vom 3. August 1892 
$ 2), sowie auf sonstige land- und forstwirtschaft- 
liche Arbeiter, welchen der Arbeitgeber für die 
Zeit, für welche sie sich zur Arbeit verpflichtet 
haben, ein dauerndes Unterkommen gewährt, z.B. 
Schnitter (Zusatz-V.O. vom 24. April 1900). 
Arbeitgeber und deren Vertreter, welche land- 
und forstwirtschaftliche Arbeiter der letzterwähnten 
Art, von denen sie wissen oder den Umständen 
nach annehmen müssen, dass sie ihr bisheriges
	        
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