Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Arbeitsverhältniis ohne Rechtsgrund verlassen 
haben, für einen Zeitraum in Arbeit nehmen, für 
welchen die Arbeiter dem anderen Arbeitgeber 
zur Arbeit verpflichtet sind, werden bestraft (V. 
O. vom 2S. April 1902). Wird diese Strafbe- 
stimmung enerzisch gehandhabt, so bietet sie cinen 
wirksamen Schutz gegen den Kontraktbruch land- 
wirtschaftlicher Arbeiter. Dem kontraktbrüchigen 
Dienstboten ist das Eingehen eines neucn Dicnst- 
verhältnisses insofern erschwert, als er nicht im 
Besitze eines Entlassungsscheines seiner frühcren 
Dienstherrschaft ist. Dienstherrschaften, die einen 
Dienstboten mieten, ohne dass ihnen ein rechts- 
gültiger Entlassungsschein vorgelegt wird, sind 
strafbar (Gesindeordnung vom 9. April 15899 8 63). 
Fünftes Kapitel: Gesundheitswesen und Gesundheits- 
polizei. 
Erster Titel: Gesundheitswesen. 
$ 134. 
Die Oberaufsicht auf das gesamte Medizinal- 
und Gesundheitswesen steht dem Ministerium, Ab- 
teilung für Medizinalangelegenheiten, zu. Unter 
ihm führt die Medizinalkommission die Aufsicht 
über alle zum Medizinalwesen gehörenden Per- 
sonen rücksichtlich ihrer Berufsgeschäfte, und 
über Medizinalanstalten, als »in Medizinalsachen 
technisch beratende Behörde« (Medizinalordnung 
vom 18. Februar 1830 Erstes Kapitel $$ 1-3). 
Die Medizinalkommission hat dem Mcdizinal- 
ministerium bei gegebener Veranlassung Vor- 
schläge zur Abhilfe etwaiger Mängel bei der öffent- 
lichen Gesundheitspflege zu machen, auch auf Er-
	        
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