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Arbeitsverhältniis ohne Rechtsgrund verlassen
haben, für einen Zeitraum in Arbeit nehmen, für
welchen die Arbeiter dem anderen Arbeitgeber
zur Arbeit verpflichtet sind, werden bestraft (V.
O. vom 2S. April 1902). Wird diese Strafbe-
stimmung enerzisch gehandhabt, so bietet sie cinen
wirksamen Schutz gegen den Kontraktbruch land-
wirtschaftlicher Arbeiter. Dem kontraktbrüchigen
Dienstboten ist das Eingehen eines neucn Dicnst-
verhältnisses insofern erschwert, als er nicht im
Besitze eines Entlassungsscheines seiner frühcren
Dienstherrschaft ist. Dienstherrschaften, die einen
Dienstboten mieten, ohne dass ihnen ein rechts-
gültiger Entlassungsschein vorgelegt wird, sind
strafbar (Gesindeordnung vom 9. April 15899 8 63).
Fünftes Kapitel: Gesundheitswesen und Gesundheits-
polizei.
Erster Titel: Gesundheitswesen.
$ 134.
Die Oberaufsicht auf das gesamte Medizinal-
und Gesundheitswesen steht dem Ministerium, Ab-
teilung für Medizinalangelegenheiten, zu. Unter
ihm führt die Medizinalkommission die Aufsicht
über alle zum Medizinalwesen gehörenden Per-
sonen rücksichtlich ihrer Berufsgeschäfte, und
über Medizinalanstalten, als »in Medizinalsachen
technisch beratende Behörde« (Medizinalordnung
vom 18. Februar 1830 Erstes Kapitel $$ 1-3).
Die Medizinalkommission hat dem Mcdizinal-
ministerium bei gegebener Veranlassung Vor-
schläge zur Abhilfe etwaiger Mängel bei der öffent-
lichen Gesundheitspflege zu machen, auch auf Er-