Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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fordern in medizinischen Sachen Gutachten und 
Obergutachten abzugeben. Sie hat ihren Sitz in 
Rostock und besteht aus fünf ordentlichen Pro- 
fessoren der medizinischen Fakultät der Landes- 
universität. Als ausserordentliches Mitglied tritt 
in Angelegenheiten, in denen es auf Kenntnis 
der Chemie ankommt, ein ordentlicher Professor 
der Chemie hinzu (V. O. vom 18. Februar 1830 
über die Organisation der Medizinalkommission, 
mit Abänderungs-V.O. vom 30. August 1895 und 
vom 7. Februar 1901). 
Das Land ist in elf Medizinalbezirke eingeteilt 
(V.O. vom 7. Dezember 1893), an deren Spitze 
je ein Kreisphysikus steht. Einzelne Städte haben 
die Berechtigung, sich für ihre Zwecke einen 
eigenen Stadtphysikus zu halten. Für den Kreis- 
physikus ist eine (schriftliche und mündliche) 
staatsärztliche Prüfung vor der Medizinalkom- 
mission vorgeschrieben (Bek. vom 14. Juni 1898). 
Sie sind beamtete Ärzte, beziehen vom Staate Be- 
soldung, dürfen aber Privatpraxis ausüben. Ihre 
amtliche Tätigkeit erstreckt sich vornehmlich auf 
die lokale Überwachung der gesundheitlichen Ver- 
hältnisse; etwaige Mängel im Medizinalwesen 
haben sie der Medizinalkommission zu berichten; 
sie haben bei epidemischen Krankheiten Unter- 
suchungen anzustellen, zur Vorbeugung und 
Minderung der Krankheit einstweilen Anordnung 
zu treffen und dem Medizinalministerium sofort 
Anzeige zu machen (Medizinalordnung v. 18. Fe- 
bruar 1830. Zweites Kapitel 8$ 1—5). Der Kreis- 
physikus gilt als Gerichtsarzt im Sinne des Ge- 
setzes (vergl. Str. P.O. $$ 87ff.). Für das Ver- 
fahren bei den gerichtlichen Untersuchungen
	        
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