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fordern in medizinischen Sachen Gutachten und
Obergutachten abzugeben. Sie hat ihren Sitz in
Rostock und besteht aus fünf ordentlichen Pro-
fessoren der medizinischen Fakultät der Landes-
universität. Als ausserordentliches Mitglied tritt
in Angelegenheiten, in denen es auf Kenntnis
der Chemie ankommt, ein ordentlicher Professor
der Chemie hinzu (V. O. vom 18. Februar 1830
über die Organisation der Medizinalkommission,
mit Abänderungs-V.O. vom 30. August 1895 und
vom 7. Februar 1901).
Das Land ist in elf Medizinalbezirke eingeteilt
(V.O. vom 7. Dezember 1893), an deren Spitze
je ein Kreisphysikus steht. Einzelne Städte haben
die Berechtigung, sich für ihre Zwecke einen
eigenen Stadtphysikus zu halten. Für den Kreis-
physikus ist eine (schriftliche und mündliche)
staatsärztliche Prüfung vor der Medizinalkom-
mission vorgeschrieben (Bek. vom 14. Juni 1898).
Sie sind beamtete Ärzte, beziehen vom Staate Be-
soldung, dürfen aber Privatpraxis ausüben. Ihre
amtliche Tätigkeit erstreckt sich vornehmlich auf
die lokale Überwachung der gesundheitlichen Ver-
hältnisse; etwaige Mängel im Medizinalwesen
haben sie der Medizinalkommission zu berichten;
sie haben bei epidemischen Krankheiten Unter-
suchungen anzustellen, zur Vorbeugung und
Minderung der Krankheit einstweilen Anordnung
zu treffen und dem Medizinalministerium sofort
Anzeige zu machen (Medizinalordnung v. 18. Fe-
bruar 1830. Zweites Kapitel 8$ 1—5). Der Kreis-
physikus gilt als Gerichtsarzt im Sinne des Ge-
setzes (vergl. Str. P.O. $$ 87ff.). Für das Ver-
fahren bei den gerichtlichen Untersuchungen