Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Ausser den vorerwähnten »gemeingefährlichen 
Krankheiten« sind von den Ärzten der Ortsobrig- 
keit und dem zuständigen Kreisphysikus anzu- 
zeigen: Unterleibstyphus, epidemische Ruhr, 
Scharlach, Diphterie, Kroup, Kindbettfieber, ägyp- 
tische Augenkrankheit, Wurmkrankheit, Trichi- 
nose (V. O. vom 30. Oktober 1893, V. O. vom 
14. Juni 1898, V.O. vom 20. Januar 1905, V. O. 
vom 25. Januar 1907 betr. Trichinenschau $ 17). 
Die Anzeigepflicht tritt nicht erst dann ein, wenn 
sich die Krankheit zu einer Epidemie entwickelt 
hat, vielmehr liegt es den Ärzten ob, jeden zu ihrer 
Behandlung kommenden Fall ohne Verzug zu 
melden. 
Infizierte Räume und Gegenstände sind durch 
»geprüfte Desinfektoren« zu desinfizieren. Die 
Desinfektoren müssen einen Lerngang in der unter 
der Medizinalkommission stehenden Ausbildungs- 
schule für Desinfektoren (am hygienischen Institut 
der Landesuniversität Rostock) durchmachen und 
vor der Medizinalkommission eine Prüfung ablegen. 
Sie werden nach bestandener Prüfung von der 
Ortsobrigkeit ihres Wohnsitzes beeidigt und stehen 
in Ansehung ihres Geschäftsbetriebes unter der 
Aufsicht der Ortspolizeibehörden (V.O. v. 11. De- 
zember 1900). 
Durch die zahlreichen im Lande befindlichen 
ausländischen Wanderarbeiter war die ägyptische 
Augenkrankheit (Trachom) eingeschleppt worden. 
Um ein Umsichgreifen der überaus ansteckenden 
Krankheit zu verhindern, ist verordnet, dass alle 
Arbeiter und Dienstboten, welche aus Ländern 
oder Bezirken kommen, wo die ägyptische Augen- 
krankheit heimisch ist (nach Bek. vom 4. Februar
	        
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