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1890; Gewerbeordnung $ 56 Abs. 2 Ziff. 9), eine
besondere Genehmigung erforderlich, welche bei
der Gewerbekommission ($ 170 d. W.), für das
Gebiet der Seestädte bei den Magistraten nachzu-
suchen ist (V.O. vom 13. April 1895 betr. den
Verkehr mit Giften; abgeändert durch V.O. vom
15. Dezember 1901; Bek. vom 16. Februar 1906,
vom 11. Juli 1907). Gifte dürfen regelmässig nur
gegen Erlaubnisscheine abgegeben werden, welche
von der Ortspolizeibehörde auszustellen sind. Die
Aufsicht über den Giftverkehr in den Apothcken
und Gifthandlungen wird von den Ortspolizei-
behörden und von den Kreis- bezhw. Stadt-
physikern geübt.
Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung
von Geheimmitteln ist bei Strafe verboten (V. O.
vom 26. September 1907). Der Verkehr mit Ge-
beimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln unter-
liegt einer Beschränkung; regelmässig dürfen sie
in den Apotheken nur auf schriftliche Anweisung
eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes verab-
folgt werden. Das Arbeiten und der Verkehr mit
Krankheitserregern (Reichsverordnung vom 4. Mai
1504) bedarf der Genehmigung des Medizinal-
ministeriums (bei Erregern der Cholera oder des
Rotzes) oder der Ortsobrigkeit nach Benchmen mit
dem zuständigen Kreis- oder Stadtphysikus (bei
Erregern von anderen Krankheiten) (V. O. vom
27. Dezember 1905).
Die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen
und auf dem Seewege ist nur auf Grund von
Leichenpissen gestattet. Die Ausstellung der
Leichenpässe erfolgt durch die Ortspolizeibchörden
(Ämter, Gutsobrigkeiten, Magistrate, Klosterämter).
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