Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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(Bek. betr. die Beförderung von Leichen auf Eisen- 
bahnen vom 17. März 1888, 14. August 1897, 
7. August 1902, 19. April 1907; Bek. betr. die 
Beförderung von Leichen auf dem Seewege vom 
4. April 1906). Für die Beerdigungen der im Ver- 
lauf von Flecktyphus, Pocken, Diphterie, Schar- 
lach, Unterleibstyphus, Rückfallfieber, epidemischer 
Ruhr, Rotz oder Milzbrand Gestorbenen gelten Be- 
schränkungen. Eine Ausstellung der Leiche darf 
nicht stattfinden. Die Begleitung des Geistlichen 
und das Leichengefolge, soweit dasselbe aus 
anderen Personen als den im Sterbehause wohn- 
haften Angehörigen des Verstorbenen besteht, 
darf erst von der Strasse aus beginnen. Das 
Öffnen des Sarges bei der Beerdigung ist verboten 
(V.O. vom 13. März 1888). Die Beerdigung von 
Choleraleichen erfolgt mittelst stillen Begräbnisses, 
ohne Gefolge und ohne Ausstellung. Die vÜber- 
führung der Leiche an einen anderen Ort ist nicht 
gestattet (V.O. betr. die asiatische Cholera vom 
21. Juli 1886 $ 16). 
Nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes v. 
3. Juni 1900 unterliegt das zum Genusse für 
Menschen bestimmte Schlachtvieh. vor und nach 
der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung. 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes ist die V.O. 
vom 22. Dezember 1902 (abgeändert durch V.O. 
vom 4. Mai 1906) ergangen. Die Ortsbezirke gelten 
als Beschaubezirke zur Vornahme der Unter- 
suchungen. Kleinere benachbarte Ortschaften 
können zu einem Beschaubezirk vereinigt werden. 
Die Ortsobrigkeiten bestellen für jeden Beschau- 
bezirk die erforderliche Anzahl von Fleisch- 
beschauern und Stellvertretern, und vereidigen sie.
	        
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