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In öffentlichen Schlachthäusern darf die Beschau
nur approbierten Tierärzten übertragen werden,
während im übrigen vielfach Laienfleischbeschaucer
fungieren. Abgesehen von den approbierten Tier-
ärzten müssen die Fleischbeschauer durch das Be-
stehen einer Prüfung vor einer der 6 Prüfungs-
kommissionen genügende Kenntnisse nachgewiesen
haben. Der Prüfung muss eine Ausbildung an
einem Schlachthofe vorangehen (Beck. v. 23. De-
zember 1902). Für »bedingt taugliches«, zum Gc-
nusse für Menschen brauchbar gemachtes Fleisch
dürfen die Ortsobrigkeiten besondere Verkaufs-
stellen (Freibänke) einrichten. Gegen die Bean-
standung des Schlachttieres oder des Fleisches
seitens des Fleischbeschauers steht dem Tier- oder
Fleischbesitzer die Beschwerde bei der Ortsobrig-
keit zu. Die Ortsobrigkeit hat auf die eingelegte
Beschwerde sofort eine zweite Beschau durch
einen approbierten Tierarzt vornehmen zu lassen.
Die Oberaufsicht in betreff der Ausführung des
Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 wird von dem
Medizinalministerium geübt. Die Kosten der
Schlachtvieh- und Fleischbeschau fallen, soweit
nicht etwas anderes bestimmt ist, und sie insbeson-
dere von dem Besitzer der untersuchten Tiere und
Fleischwaren zu tragen sind, den Ortsobrigkeiten
zur Last. Bemerkt sei noch, dass durch die Ein-
führung der Schlachtrvieh- und Fleischbeschau an
den Privilegien der Froner ($ 171 d. W.) nichts
geändert ist.
Einer amtlichen Untersuchung auf Trichinen
unterliegen Schweine und Wildschweine, deren
Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet
werden soll (V.O. vom 25. Januar 1907). In Ort-
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