Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

308 
schaften des platten Landes darf bei Schweinen, 
deren Fleisch ausschliesslich im eigenen Haus- 
halte des Besitzers verwendet werden soll, die 
Untersuchung unterbleiben, soweit nicht durch 
Ortssatzung etwas anderes bestimmt ist oder wird. 
Rohes oder zubereitetes Fleisch von Schweinen 
oder Wildschweinen, das aus einem anderen 
Bundesstaate eingeführt wird, ist amtlich auf 
Trichinen zu untersuchen, Sofern es zum Genusse 
für Menschen verwendet werden soll und nicht 
bereits einer amtlichen Trichinenschau unterlegen 
hat. Die Trichinenschauer und Stellvertreter der- 
selben werden von den ÖOrtsobrigkeiten bestellt 
und beeidigt. Die Trichinenschauer — abgesehen 
von approbierten Tierärzten und Apothekern — 
müssen ihre Befähigung durch eine vor einem 
Bezirkstierarzt abzulegende Prüfung nachweisen. 
Alle drei Jahre haben sie sich einer Nachprüfung 
durch einen Bezirkstierarzt zu unterziehen. Ent- 
deckt der Trichinenschauer in dem untersuchten 
Fleisch Trichinen oder Finnen, so hat er der Orts- 
obrigkeit schleunigst hiervon Anzeige zu machen. 
Die Ortsobrigkeit hat Bestimmung über die weitere 
Behandlung des Fleisches zu treffen. Das als 
trichinenfrei erkannte Fleisch ist vom Trichinen- 
schauer mit einem amtlichen Stempel zu kenn- 
zeichnen. Die Trichinenschauer erhalten vom Be- 
sitzer der untersuchten Tiere und Fleischwaren 
Gebühren, daneben noch von der Ortsobrigkeit 
eine zu vereinbarende Vergütung. Im Interesse 
der Kostenersparnis werden gewöhnlich von den 
Obrigkeiten Schlachtvieh- und Trichinenbeschau 
in einer Hand vereinigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.