308
schaften des platten Landes darf bei Schweinen,
deren Fleisch ausschliesslich im eigenen Haus-
halte des Besitzers verwendet werden soll, die
Untersuchung unterbleiben, soweit nicht durch
Ortssatzung etwas anderes bestimmt ist oder wird.
Rohes oder zubereitetes Fleisch von Schweinen
oder Wildschweinen, das aus einem anderen
Bundesstaate eingeführt wird, ist amtlich auf
Trichinen zu untersuchen, Sofern es zum Genusse
für Menschen verwendet werden soll und nicht
bereits einer amtlichen Trichinenschau unterlegen
hat. Die Trichinenschauer und Stellvertreter der-
selben werden von den ÖOrtsobrigkeiten bestellt
und beeidigt. Die Trichinenschauer — abgesehen
von approbierten Tierärzten und Apothekern —
müssen ihre Befähigung durch eine vor einem
Bezirkstierarzt abzulegende Prüfung nachweisen.
Alle drei Jahre haben sie sich einer Nachprüfung
durch einen Bezirkstierarzt zu unterziehen. Ent-
deckt der Trichinenschauer in dem untersuchten
Fleisch Trichinen oder Finnen, so hat er der Orts-
obrigkeit schleunigst hiervon Anzeige zu machen.
Die Ortsobrigkeit hat Bestimmung über die weitere
Behandlung des Fleisches zu treffen. Das als
trichinenfrei erkannte Fleisch ist vom Trichinen-
schauer mit einem amtlichen Stempel zu kenn-
zeichnen. Die Trichinenschauer erhalten vom Be-
sitzer der untersuchten Tiere und Fleischwaren
Gebühren, daneben noch von der Ortsobrigkeit
eine zu vereinbarende Vergütung. Im Interesse
der Kostenersparnis werden gewöhnlich von den
Obrigkeiten Schlachtvieh- und Trichinenbeschau
in einer Hand vereinigt.