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durch V.O.V.O. vom 17. Januar 1877, 21. Januar
1887, 19. Mai 1388, 17. Januar 1899). Wer ein
Gebäude (d.h. ein mit Wänden und Dach um-
schlossenes auf Fundamenten ruhendes Bauwerk)
neu errichten, versetzen, erweitern, mit einem
Anbau oder unter vollständiger Erneuerung des
Dachverbandes mit einem neuen Dache versehen
will, bedarf dazu der Genehmigung der zustän-
digen Amtspolizeibehörde. Dasselbe gilt für ander-
weitige Bauten, insofern es sich dabei um die Er-
richtung neuer oder die Veränderung oder Ver-
legung vorhandener Feuerungsanlagen oder um
die Ausführung neuer Schornsteine handelt. Jedem
Bauerlaubnisgesuche sind eine Bauzeichnung und
ein Situationsplan in doppelter Ausfertigung anzu-
schliessen. Die Amtspolizeibehörde hat den Bau-
plan nach den in Betracht kommenden medizinal-
und wegepolizeilichen Gesichtspunkten, sowie in
feuerpolizeilicher Beziehung genau zu prüfen und
nach dem Ausfall dieser Prüfung die beantragte
Genehmigung entweder zu erteilen oder unter An-
gabe von Gründen zu versagen. Zu An- und Neu-
bauten ist der Bauplatz unter Zuziehung des Orts-
vorstehers an Ort und Stelle anzuweisen. Die er-
teilte Bauerlaubnis verliert ihre Gültigkeit, wenn
innerhalb eines Jahres nach Erteilung derselben
bezhw. nach Anweisung des Bauplatzes mit der
Bauausführung nicht begonnen ist. Durch spezielle
Vorschriften ist eingehend geregelt die Bauart,
Bedachung, Belegenheit der Gebäude, die Funda-
mentierung, die Öffnungen, Schornsteine und
Feuerungsanlagen (V. O. vom 17. Dezember 1864
betr. die Anlegung von engen Schornsteinen oder
sogen. russischen Röhren). Übertretungen der