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er über die Glieder seiner. Familie eine Reihe von
Rechten aus, die man in ihrer Gesamtheit die
Familiengewalt nennt. Zu diesen Rechten gehört
insbesondere die oben erwähnte Autonomie, die
der Landesherr nicht als Inhaber der gesetz-
gebenden Staatsgewalt, sondern als Familienhaupt
ausübt. Zu den Mitgliedern .der landesherrlichen
Familie zählen die "Gemahlin des regierenden
Herrn, sofern sie ebenbürtig ist, ferner diejenigen,
welche in rechtmässiger, ebenbürtiger und haus-
gesetzlich gültiger Ehe ($ 10 d. W.) durch Männer
vom Stammvater des Geschlechtes abstammen, und
die ebenbürtigen Gemahlinnen der Herzoge. Die
Herzoginnen gehören unter der erwähnten Voraus-
setzung, solange sie unvermählt sind, zu den
Gliedern der Familie. Dies Verhältnis hört jedoch
auf, sobald sie eine Ehe eingehen und dadurch in
ein anderes Haus eintreten. Im Ehevertrage pflegt
derartiges bestimmt zu werden. Die Herzoge
scheiden aus der hausherrlichen Familiengewalt
aus, wenn sie in einem andern Staate die Souve-
ränität erlangen. Das trifft weder für den Herzog
Heinrich (Prinz der Niederlande seit dem 7. Fe-
bruar 1901), noch für den Herzog Johann Albrecht
(Regent von Braunschweig seit dem 5. Juni
1907) zu:
Die Prinzen und Prinzessinnen werden Her-
zoze und Herzoginnen genannt, sie führen das
Prädikat »Hoheit«.
Das landesherrliche Haus bekennt sich zum
evangelisch - lutherischen Glauben. Die Nichtzu-
gehörigkeit zur evangelisch-lutherischen: Konfession
schliesst aber nicht von der Thronfolge aus.