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sichtlich der Schornsteine und Rauchleitungsan-
lagen oder rücksichtlich der Zahl und Höhe der
Stockwerke eines Gebäudes eintreten, oder bei
welchen massive oder Fachwerkswände entfernt
oder erneuert werden. Dem Antrage auf Ge-
nehmigung sind Zeichnungen in doppelter Aus-
fertigung anzuschliessen. Dic erteilte Genchmi-
gung erlischt nach Jahresfrist, wenn nicht in-
zwischen mit dem Bau begonnen ist, oder wenn
der begonnene Bau länger als ein Jahr liegen
bleibt. Die Ausführung der genehmigten Bauten
ist von der Obrigkeit zu beaufsichtigen. Nach
Vollendung des Rohbaues sowie nach Vollendung
sämtlicher Feuerungsanlagen soll eine Bauab-
nahme stattfinden, welche der Bauausführende
rechtzeitig zu beantragen hat. Anlagen und Ein-
richtungen, die vorschriftswidrig ausgeführt sind,
nıuss der Eigentümer auf Erfordern — bei Ver-
meidung von Zwangsmassregeln — beseitigen. In
Geltung bleiben Ortssatzungen einzelner Städte,
welche weitergehende Bestimmungen, als in der
Bek. vom 20. Juni 1901 enthalten sind, treffen.
Für das Gebiet der Ritterschaft fehlt
eine Baupolizeiordnung. Diejenigen Bewohner
des ritterschaftlichen Gebietes aber, welche der
ritterschaftlichen DBrandversicherungsgesellschaft
($ 168 d. W.) beizutreten oder in ihr zu ver-
bleiben wünschen, müssen die in den Ver-
sicherungsbedingungen der Gesellschaft enthaltenen
Anforderungen hinsichtlich der Gebäude erfüllen.
Im ganzen Lande gilt die V.O. vom 26. Juni
1878 betr. die Bedachung der Wohnhäuser (mit
Zusatz-V.O. V.O. vom 19. Dezember 1851 und
15. Februar 1892). Neu zu errichtende Wohn-
häuser sowie neue zu \Vohnzwecken bestimmte