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Anbauten dürfen nicht mit Rohr, Stroh oder ähn-
lichem Material gedeckt werden. Die Hauptein-
gänge zu den mit Stroh, Rohr oder ähnlichem
Material gedeckten Wohnhäusern müssen durch
geeignete Vorrichtungen (z. B. Schutzgitter) der-
gestalt geschützt werden, dass das bei einem
etwaigen Brande abschiessende Dach möglichst
seitwärts des Einganges fällt. Diese letztere Be-
siimmung gilt ausser für Wohnhäuser auch für
andere Gebäude, sowie für Anbauten, welche von
Menschen regelmässig benutzte Wohn- oder
Schlafräume enthalten (z. B. Ställe mit Kammern
für Knechte usw.). Für das Domanium ist da-
neben noch bestimmt worden, dass bis zum
31. Dezember 1930 — von einigen Ausnahmen
abgesehen — die nicht feuersicher gedeckten Ge-
bäude mit feuersicherer Bedachung zu versehen
sind (V.O. vom 3. Januar 1876 $ 10, V.O. vom
17. Januar 1899).
Siebentes Kapitel: Armenwesen.
Erster Titel: Armenlasten.
Erste Unterabteilung: Allgemeine Bestimmungen.
$ 138.
Die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger
wird nach Massgabe des Reichsgesetzes über den
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (neue
Fassung unter dem 12. März 1894 bekannt ge-
macht; neueste Fassung — mit Geltung vom
1. April 1909 ab — auf Grund des Reichsgesetzes
am 30. Mai 1908 durch Bek. des Reichskanzlers
vom 7. Juni 1908) geübt. Zu diesem Gesetze ist
erlassen die A. V.O. vom 20. Februar 1871 (mit
Deklarator-V.O. vom 11. Januar 1872, Zusatz-V.