Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Anbauten dürfen nicht mit Rohr, Stroh oder ähn- 
lichem Material gedeckt werden. Die Hauptein- 
gänge zu den mit Stroh, Rohr oder ähnlichem 
Material gedeckten Wohnhäusern müssen durch 
geeignete Vorrichtungen (z. B. Schutzgitter) der- 
gestalt geschützt werden, dass das bei einem 
etwaigen Brande abschiessende Dach möglichst 
seitwärts des Einganges fällt. Diese letztere Be- 
siimmung gilt ausser für Wohnhäuser auch für 
andere Gebäude, sowie für Anbauten, welche von 
Menschen regelmässig benutzte Wohn- oder 
Schlafräume enthalten (z. B. Ställe mit Kammern 
für Knechte usw.). Für das Domanium ist da- 
neben noch bestimmt worden, dass bis zum 
31. Dezember 1930 — von einigen Ausnahmen 
abgesehen — die nicht feuersicher gedeckten Ge- 
bäude mit feuersicherer Bedachung zu versehen 
sind (V.O. vom 3. Januar 1876 $ 10, V.O. vom 
17. Januar 1899). 
Siebentes Kapitel: Armenwesen. 
Erster Titel: Armenlasten. 
Erste Unterabteilung: Allgemeine Bestimmungen. 
$ 138. 
Die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger 
wird nach Massgabe des Reichsgesetzes über den 
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (neue 
Fassung unter dem 12. März 1894 bekannt ge- 
macht; neueste Fassung — mit Geltung vom 
1. April 1909 ab — auf Grund des Reichsgesetzes 
am 30. Mai 1908 durch Bek. des Reichskanzlers 
vom 7. Juni 1908) geübt. Zu diesem Gesetze ist 
erlassen die A. V.O. vom 20. Februar 1871 (mit 
Deklarator-V.O. vom 11. Januar 1872, Zusatz-V.
	        
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