Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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arbeitshauses« zu Güstrow verwaltet, welcher die 
Vertretung des Landarmenverbandes in allen Be- 
ziehungen obliegt. Die Armenpflegepflicht der 
Ortsarmenverbände ist entweder eine vorläufige 
(Reichsgesetz 88 28ff.) oder eine endgültige 
(Reichsgesetz, $$ 10ff.), die des Landarmenver- 
pandes stets eine endgültige. Anlangend die Art 
und das Mass der im Falle der Hilfsbedürftigkeit 
zu gewährenden öffentlichen Unterstützung, so be- 
wendet es bei den bestehenden landesgesetzlichen 
Bestimmungen (insbesondere der Allgemeinen 
Armen-Ordnung vom 21. Juli 1821). Den Armen 
ist Wohnung, Feuerung, angemessene Versorgung, 
in Krankheitsfällen ärztliche Hilfe und Arzenei zu 
verabreichen. Arbeitsfähigen Personen braucht 
im Falle der Obdachlosigkeit nur ein Obdach, 
nicht aber eine eigene Wohnung oder Zusammen- 
wohnen mit ihrer Familie gewährt zu werden, da- 
gegen sind arbeitsunfähige, obdachlos gewordene 
Personen möglichst so unterzubringen, dass Eltern 
und Kinder zusammenbleiben. Jedem Armenver- 
bande ist es gestattet, die einem Hilfsbedürftigen 
zu gewährende Unterstützung durch Zuweisung 
von Arbeit zu gewähren (A. V. vom 20. Februar 
1871 $4). Den Ortsarmenverbänden im Domanium, 
in der Ritterschaft und in den Städten ist es weiter 
gestattet, die für einen hilfsbedürftigen Ortsarmen 
erforderlich werdende Unterstützung durch Unter- 
bringung desselben im Landarbeitshause zu 
Güstrow, soweit die dortigen Räumlichkeiten es ge- 
statten, zu gewähren (V.O. vom 18. Mai 1890 und 
Ergänzungs-V.O. vom 20. Februar 1902). Die 
Gestattung bezieht sich auf Arme, die das 
18. Lebensjahr vollendet haben, falls sie hinläng-
	        
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