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dieses im Verwaltungswege zu geschehen,
sofern der Verpflichtungsgrund (d. h. des Ver-
wandtschaftsverhältnis selbst; Beschwerdebescheid
des Ministeriums des Innern vom 29. Nov. 1907)
unbestritten oder durch richterliche Entscheidung
festgestellt ist, sollte gleich die Suffizienz des
Vermögens bestritten sein, anderenfalls im Rechts-
wege (A. V. vom 20. Februar 1871 8 7). Gegen
den Entscheid der unteren Behörde (Domanial-
amt, Stadtmagistrat, ritterschaftliches Polizeiamt)
steht dem Unterhalispflichtigen und dem Armen-
verbande der Rekurs an das Ministerium des
Innern frei.
Die Kosten des Land armenwesens werden
aus der Kasse des Landarbeitshauses bestritten.
Im übrigen lasten die Kosten der Armenpflege
auf den Ortsarmenverbänden. Jeder Ortsarmen-
verband ist berechtigt, zu Beiträgen für die
Armenverwaltung die in der Gemeinde Aufhält-
lichen heranzuziehen, insbesondere auch die
Dienstboten, Gesellen und anderen Arbeits- resp.
Gewerbsgehilfen, falls diese nicht nachzuweisen
imstande sind, dass sie einer Kranken- oder Unter-
stützungskasse angehören, welche dem Ortsarmen-
verbande für die Fälle der Unterstützungsbedürftig-
keit haftet (A. V. vom 20. Februar 1871 $$ 3, 5).
Ist ein Ortsarmenverband zur Zahlung der ihm
endgültig auferlegten Kosten ausserstande, so muss
der Landarmenverband eintreten. Wird ein Orts-
armenverband oder der Landarmenverband auf
Erstattung der Kosten (z. B. für vorläufige Armen-
pflege) oder auf Übernahme eines Hilfsbedürftigen
in Anspruch genommen, so gelten nach $9d. A.
V. vom 20. Februar 1871 die nachfolgenden Be-