Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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dieses im Verwaltungswege zu geschehen, 
sofern der Verpflichtungsgrund (d. h. des Ver- 
wandtschaftsverhältnis selbst; Beschwerdebescheid 
des Ministeriums des Innern vom 29. Nov. 1907) 
unbestritten oder durch richterliche Entscheidung 
festgestellt ist, sollte gleich die Suffizienz des 
Vermögens bestritten sein, anderenfalls im Rechts- 
wege (A. V. vom 20. Februar 1871 8 7). Gegen 
den Entscheid der unteren Behörde (Domanial- 
amt, Stadtmagistrat, ritterschaftliches Polizeiamt) 
steht dem Unterhalispflichtigen und dem Armen- 
verbande der Rekurs an das Ministerium des 
Innern frei. 
Die Kosten des Land armenwesens werden 
aus der Kasse des Landarbeitshauses bestritten. 
Im übrigen lasten die Kosten der Armenpflege 
auf den Ortsarmenverbänden. Jeder Ortsarmen- 
verband ist berechtigt, zu Beiträgen für die 
Armenverwaltung die in der Gemeinde Aufhält- 
lichen heranzuziehen, insbesondere auch die 
Dienstboten, Gesellen und anderen Arbeits- resp. 
Gewerbsgehilfen, falls diese nicht nachzuweisen 
imstande sind, dass sie einer Kranken- oder Unter- 
stützungskasse angehören, welche dem Ortsarmen- 
verbande für die Fälle der Unterstützungsbedürftig- 
keit haftet (A. V. vom 20. Februar 1871 $$ 3, 5). 
Ist ein Ortsarmenverband zur Zahlung der ihm 
endgültig auferlegten Kosten ausserstande, so muss 
der Landarmenverband eintreten. Wird ein Orts- 
armenverband oder der Landarmenverband auf 
Erstattung der Kosten (z. B. für vorläufige Armen- 
pflege) oder auf Übernahme eines Hilfsbedürftigen 
in Anspruch genommen, so gelten nach $9d. A. 
V. vom 20. Februar 1871 die nachfolgenden Be-
	        
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