Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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stimmungen. Erste Instanz und vorgesetzte Be- 
hörde der Armenverbände im Sinne der $$ 14, 27, 
34 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 ist die 
»Grossherzogliche Kommission für das lHleimats- 
wesen« in Schwerin, eine Behörde von drei zum 
Richteramte befähigten Mitgliedern, welche unter 
dem Ministerium des Innern steht. Jedoch können 
dem Grossherzogtum angehörende Armenverbände, 
wenn sie Ansprüche gegen eine Domanialgemeinde 
erheben wollen, sich nach ihrer Walıl statt an die 
Kommission für das Heimatswesen auch an das- 
jenige Domanialamt wenden, welches der in An- 
spruch genommene Domanialgemeinde vorgesetzt 
ist, sofern dasselbe nicht zugleich den klagenden 
Armenverband zu vertreten hat. Die zweite 
Instanz bildet, wenn beide streitigen Teile dem 
Grossherzogtum angehören, das Staatsministerium, 
wenn der den Anspruch erhebende 
Armenverband einem anderen Bundesstaate ange- 
hört, das Bundesamt für das Heimatswesen in 
Berlin. Für das Verfahren in Heimatssachen nor- 
miert die V.O. vom 30. Juni 1871. 
Das Reichsgesetz über den Unterstützungs- 
wohnsitz vom 6. Juni 1870 ist in Bayern und 
Elsass-Lothringen nicht eingeführt worden. Hilfs- 
bedürftige Bayern und Elsass-Lothringer fallen, 
wie Ausländer, dem Landarbeitshause zur Last. 
Von diesem sind auch diejenigen Kosten zu cr- 
statten, welche der Ortsarmenverband, in dessen 
Bezirke die Hilfsbedürftigkeit aufgetreten ist, auf- 
zewendet hat. Inwieweit der Landarmenverband 
berechtigt ist, von Bayern, Elsass-Lothringen oder 
von dem ausländischen Staate die Übernahme des 
Unterstützten und den Ersatz der aufgewandten
	        
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