Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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häusern und Hospitälern, die Kosten des Auf- 
enthaltes und Unterrichtes von bildungsfähigen 
Idioten (Schwachsinnigen, Blödsinnigen), Blinden 
und Taubstummen oder sonstigen Krüppeln in 
öffentlichen Anstalten, die Kosten einer nicht zu 
vermeidenden Unterstützung ortsfremder Personen 
—- vorausgesetzt in allen Fällen, dass für diese 
Kosten ein anderer Ersatz (von dem Unterstützten 
oder unterhaltspflichtigen Angehörigen desselben) 
nicht zu erlangen ist (V.O. vom 29. Juni 1869 
$ 1). Hierzu sollen auch gerechnet diejenigen 
Kosten, welche den Gemeinden und Ortschaften 
durch Verpflegung von solchen Geisteskranken, 
Idioten und Krüppeln in öffentlichen oder ge- 
meinnützigen Anstalten erwachsen, die nach ärzt- 
lichem Erachten der Aufnahme in eine Anstalt 
aus anderen Gründen bedürfen. Diese Be- 
stimmung kann auf sieche, nach ärztlichem Er- 
achten anstaltsbedürftige Personen entsprechende 
Anwendung finden. Endlich gehören hierher die 
Kosten der ausserhalb der betreffenden Anstalt 
sich vernotwendigenden Unterbringung hilfsbedürf- 
tiger blinder, taubstummer oder verkrüppelter 
Zöglinge, sofern die Unterbringung gegen eine 
angemessene Vergütung durch den Leiter der An- 
stalt vermittelt worden ist (V. O0. vom 29. Mai 
1908). Derartige Kosten werden auf Antrag der 
Gemeinde, welcher sie erwachsen sind, vom Amte 
auf sämtliche Gemeinden — die zum Ersatz be- 
rechtigte Gemeinde eingeschlossen — in der Weise 
repartiert, dass die Beitragsquoten zur Hälfte nach 
Verhältnis des Hufenstandes ($ 99 d. W.), zur 
Hälfte nach Verhältnis der Einwohnerzahl be- 
stimmt werden (sogen. kombinierter oder ge- 
Schlesinger, Staatsrecht. 21
	        
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