Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Drittes Kapitel: Die Thronfolgeordnung. 
8 10. 
In früheren Zeiten vererbte sich beim Tode 
des regierenden Landesherrn das Territorium auf 
die Gesamtheit der Erben. Daher entstanden beim 
Vorhandensein mehrerer Erben im Wege der Erb- 
teilung die mehreren Herrschaften. Der Hamburger 
Vergleich vom 8. März 1701 bestimmte dagegen, 
um weiteren Landesteilungen vorzubeugen, die 
Individualsuccession, d. h. die Nachfolge nur 
eines Sohnes, und zwar nach den Grundsätzen 
der Liniealsuccession und dem Primogeniturrechte 
(Art. 1 des Hamburger Vergleiches). Thronfolge- 
berechtigt ist nach diesen Grundsätzen die älteste 
Linie und in dieser der Erstgeborene. Nur 
Agnaten, d.h. durch Männer verwandte Männer, 
können in die Regierung folgen; die weibliche 
Deszendenz bleibt allemal ausgeschlossen (Haus- 
gesetz von 1821 $ 6). Kein Successionsrecht 
haben die Söhne aus einer nichtebenbürtigen Ehe. 
Wer von den Prinzen des landesherrlichen Hauses 
für sich und seine Nachkommen im vorkommenden 
Fall Anspruch auf die Nachfolge in der Regierung 
behalten will, soll sich nicht ohne die Genehmigung 
des regierenden Grossherzogs vermählen (Haus- 
gesetz von 1821 $ 5). Von der Thronfolge aus- 
geschlossen sind Geisteskranke (nicht, mit körper- 
lichen Mängeln Behaftete), ferner Herzoge, die 
auf Succession verzichtet haben. -Prinz Heinrich 
der Niederlande hat auf sein Thronfolgerecht ver- 
zichtet, solange er Prinzgemahl der Königin der 
Niederlande ist, oder in den Niederlanden die 
Regentschaft führt. Der Herzog Paul Friedrich
	        
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