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Drittes Kapitel: Die Thronfolgeordnung.
8 10.
In früheren Zeiten vererbte sich beim Tode
des regierenden Landesherrn das Territorium auf
die Gesamtheit der Erben. Daher entstanden beim
Vorhandensein mehrerer Erben im Wege der Erb-
teilung die mehreren Herrschaften. Der Hamburger
Vergleich vom 8. März 1701 bestimmte dagegen,
um weiteren Landesteilungen vorzubeugen, die
Individualsuccession, d. h. die Nachfolge nur
eines Sohnes, und zwar nach den Grundsätzen
der Liniealsuccession und dem Primogeniturrechte
(Art. 1 des Hamburger Vergleiches). Thronfolge-
berechtigt ist nach diesen Grundsätzen die älteste
Linie und in dieser der Erstgeborene. Nur
Agnaten, d.h. durch Männer verwandte Männer,
können in die Regierung folgen; die weibliche
Deszendenz bleibt allemal ausgeschlossen (Haus-
gesetz von 1821 $ 6). Kein Successionsrecht
haben die Söhne aus einer nichtebenbürtigen Ehe.
Wer von den Prinzen des landesherrlichen Hauses
für sich und seine Nachkommen im vorkommenden
Fall Anspruch auf die Nachfolge in der Regierung
behalten will, soll sich nicht ohne die Genehmigung
des regierenden Grossherzogs vermählen (Haus-
gesetz von 1821 $ 5). Von der Thronfolge aus-
geschlossen sind Geisteskranke (nicht, mit körper-
lichen Mängeln Behaftete), ferner Herzoge, die
auf Succession verzichtet haben. -Prinz Heinrich
der Niederlande hat auf sein Thronfolgerecht ver-
zichtet, solange er Prinzgemahl der Königin der
Niederlande ist, oder in den Niederlanden die
Regentschaft führt. Der Herzog Paul Friedrich