Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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mischter Steuerfuss). Es stellte sich jedoch als 
unzweckmässig heraus, in jedem einzelnen Falle 
die Kosten in der angegebenen Weise zu repar- 
tieren. Daher wurden in fast allen Ämtern be- 
sondere Kassen (»Generalgemeindekassen«, Hospi- 
talitenkassen«) errichtet, aus denen die zu repar- 
tierenden Kosten bestritten werden, und zu denen 
alle Gemeinden in bestimmten Zwischenräumen 
Beiträge nach dem gemischten Steuerfuss zu ent- 
richten haben, soweit das Bedürfnis es erheischt. 
Wo es sich um den Ersatz von Kosten der 
Armenpflege an eine einzelne Gemeinde und um 
die Repartition derartiger Kosten auf die sämt- 
lichen Gemeinden des Amtes handelt, sind die 
Verfügungen des Amtes an die Zustimmung eines 
Amtsausschusses gebunden (V. O. vom 
5. November 1877). Der Amtsausschuss besteht 
aus wenigstens drei Mitgliedern (Amtsbeisitzer), 
die von der Amtsversammlung aus ihrer Mitte ge- 
wählt werden. Er tritt auf Ladung des Amtes und 
unter dem Vorsitz eines Beamten zusammen, so 
oft es nach Lage der Geschäfte erforderlich ist. 
Die Amtsversammlung wird aus den Vor- 
sitzenden der Gemeindevorstände und den Vor- 
stehern der Hofgemeinden gebildet. Sie tritt auf 
Beschluss des Amtsausschusses und zwar Tegel- 
mässig einmal im Jahre zusammen. Zu ihren 
Funktionen gehört die Wahl der Amtsbeisitzer, 
erachtliche Äusserungen über Gegenstände der 
Armenpflege, über welche der Amtsausschuss, das 
Amt oder das Ministerium des Innern ein Erachten 
zu hören wünscht; ihr ist auch nach Ablauf jedes 
Rechnungsjahres die von zwei Mitgliedern des 
Amtsausschusses geprüfte Rechnung vorzulegen.
	        
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