Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass den Amts- 
ausschüssen und Amtsversammlungen ausser an 
den Angelegenheiten des Armenwesens eine Mit- 
wirkung auch an anderen Angelegenheiten ein- 
geräumt ist, welche für die zu demselben Doma- 
nialamte gehörenden Gemeinden von gemeinsamem 
Interesse sind (z. B. an der Verwaltung der Doma- 
nialbrandversicherungsanstalt, 8 168 d. W.; an 
dem Verfahren in Entwässerungsangelegenheiten, 
8 179 d. W.; an der Krankenversicherung, $ 172 
d. W.). 
In den Zeiten vor Erlass der neuen Armen- 
gesetzgebung lag im Domanium die Versorgung 
der Armen den Ämtern ob. Bei mehreren Ämtern 
waren zu diesem Zwecke Armenkassen- (Hilfs- 
lade-) kapitalien angesammelt. Da die Armen- 
pllegepflicht auf die Gemeinden überging, wurden 
die Kapitalien zu besonderen Fonds unter der Ver- 
waltung der »Kommission zur Verwaltung des 
Domanialkapitalfonds« vereinigt ($ 106 d. W.) 
(V.O. vom 18. Januar 1878 mit Abänderungs-V.O. 
vom 30. August 1904). Die Zinsaufkünfte der 
Fonds sollen, nach landesherrlich zu trefienden 
Bestimmungen, dem Armenwesen im Domanium 
dienen (als Beihilfen zu den Ausgaben der 
Generalgemeindekassen der Ämter). Aus ihnen 
können auch zur Unterstützung hilfsbedürftiger 
Domanialgemeinden Mittel hergegeben werden. 
Jede Gemeinde ist verpflichtet, unter Genchmi- 
gung des Amtes für die regelmässige Behandlung 
der Armen einen Arzt anzunehmen (V. O. vom 
29. Juni 1869 $ 2). Von der Domanialverwaltung 
(in den Domänen des Grossherzoglichen Haus- 
haltes von der Haushaltsverwaltung) wird den 
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