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An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass den Amts-
ausschüssen und Amtsversammlungen ausser an
den Angelegenheiten des Armenwesens eine Mit-
wirkung auch an anderen Angelegenheiten ein-
geräumt ist, welche für die zu demselben Doma-
nialamte gehörenden Gemeinden von gemeinsamem
Interesse sind (z. B. an der Verwaltung der Doma-
nialbrandversicherungsanstalt, 8 168 d. W.; an
dem Verfahren in Entwässerungsangelegenheiten,
8 179 d. W.; an der Krankenversicherung, $ 172
d. W.).
In den Zeiten vor Erlass der neuen Armen-
gesetzgebung lag im Domanium die Versorgung
der Armen den Ämtern ob. Bei mehreren Ämtern
waren zu diesem Zwecke Armenkassen- (Hilfs-
lade-) kapitalien angesammelt. Da die Armen-
pllegepflicht auf die Gemeinden überging, wurden
die Kapitalien zu besonderen Fonds unter der Ver-
waltung der »Kommission zur Verwaltung des
Domanialkapitalfonds« vereinigt ($ 106 d. W.)
(V.O. vom 18. Januar 1878 mit Abänderungs-V.O.
vom 30. August 1904). Die Zinsaufkünfte der
Fonds sollen, nach landesherrlich zu trefienden
Bestimmungen, dem Armenwesen im Domanium
dienen (als Beihilfen zu den Ausgaben der
Generalgemeindekassen der Ämter). Aus ihnen
können auch zur Unterstützung hilfsbedürftiger
Domanialgemeinden Mittel hergegeben werden.
Jede Gemeinde ist verpflichtet, unter Genchmi-
gung des Amtes für die regelmässige Behandlung
der Armen einen Arzt anzunehmen (V. O. vom
29. Juni 1869 $ 2). Von der Domanialverwaltung
(in den Domänen des Grossherzoglichen Haus-
haltes von der Haushaltsverwaltung) wird den
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