Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Armen ein Feuerungsdeputat geliefert, ausser den- 
jenigen, welche weder eigenen Herd (Wirtschaft) 
noch eigene Stube haben (V. O. vom 29. Juni 
1869 $ 3). Für die Erfüllung der Verpflichtung 
der Gemeinde zur Unterbringung Obdachloser hat 
der Gemeindevorstand zu sorgen (ebenda $ 6). 
Regelmässig sind die Armen im Armenhause 
(Eigentum der Gemeinde) unterzubringen. Den 
Hausbesitzern kann die Aufnahme ÖObdachloser 
nur zur Hebung dringender Notstände und nur 
gegen volle Entschädigung angesonnen werden. 
Die Aufsicht über die Domanialgemeinden 
wird in Armensachen vom Amte, die Oberaufsicht 
vom Ministerium des Innern geübt. Beschwerden 
über den Gemeindevorstand führen an das Amt, 
in letzter Instanz an das Ministerium des Innern. 
Zweiter Titel: Einzelgebiete der Armen- 
pflege. 
Erste Unterabteilung: Fürsorgeerziehung verwahr- 
loster Kinder. 
$ 140. 
Kinder, welche das 16. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben, können auf Anordnungdes 
Vormundschaftsgerichts zum Zwecke 
der Erziehung unter öffentlicher Aufsicht (Zwangs- 
erziehung) in einer geeigneten Familie oder in 
einer Erziehungsanstalt oder einer Besserungsan- 
stalt untergebracht werden — abgesehen vom Vor- 
liegen der Voraussetzungen der $$ 1666, 1838 B. 
G. B. 855 Str. G. B. —, wenn die Zwangserziehung 
zur Verhütung des völligen sittlichen Verderbens 
notwendig ist (V.O. vom 9. April 1899 betr. die
	        
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