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Armen ein Feuerungsdeputat geliefert, ausser den-
jenigen, welche weder eigenen Herd (Wirtschaft)
noch eigene Stube haben (V. O. vom 29. Juni
1869 $ 3). Für die Erfüllung der Verpflichtung
der Gemeinde zur Unterbringung Obdachloser hat
der Gemeindevorstand zu sorgen (ebenda $ 6).
Regelmässig sind die Armen im Armenhause
(Eigentum der Gemeinde) unterzubringen. Den
Hausbesitzern kann die Aufnahme ÖObdachloser
nur zur Hebung dringender Notstände und nur
gegen volle Entschädigung angesonnen werden.
Die Aufsicht über die Domanialgemeinden
wird in Armensachen vom Amte, die Oberaufsicht
vom Ministerium des Innern geübt. Beschwerden
über den Gemeindevorstand führen an das Amt,
in letzter Instanz an das Ministerium des Innern.
Zweiter Titel: Einzelgebiete der Armen-
pflege.
Erste Unterabteilung: Fürsorgeerziehung verwahr-
loster Kinder.
$ 140.
Kinder, welche das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, können auf Anordnungdes
Vormundschaftsgerichts zum Zwecke
der Erziehung unter öffentlicher Aufsicht (Zwangs-
erziehung) in einer geeigneten Familie oder in
einer Erziehungsanstalt oder einer Besserungsan-
stalt untergebracht werden — abgesehen vom Vor-
liegen der Voraussetzungen der $$ 1666, 1838 B.
G. B. 855 Str. G. B. —, wenn die Zwangserziehung
zur Verhütung des völligen sittlichen Verderbens
notwendig ist (V.O. vom 9. April 1899 betr. die