Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Zwangserziehung Minderjähriger). Die Ausführung 
der vom WVormundschaftsgerichte beschlossenen 
Unterbringung erfolgt auf Ersuchen des Vormund- 
schaftsgerichtes durch die Obrigkeit des Ortes, an 
welchem der Unterzubringende zur Zeit der Ein- 
leitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder 
seinen Aufenthalt hat. Die Obrigkeit entscheidet, 
wenn die Unterbringung auf öffentliche Kosten er- 
folgt, darüber, ob der Minderjährige in einer Fa- 
milie oder in einer Erziehungs- oder Besserungs- 
anstalt unterzubringen sei. Die Zwangserzichung 
hört auf, wenn der die Unterbringung anordnende 
Beschluss vom Vormundschalftsgerichte aufgehoben 
wird, oder wenn der Minderjährige das 18. 
(äusserstenfalls das 20.) Lebensjahr vollendet. Die 
Kosten der Unterbringung sind, soweit sie nicht 
aus dem eigenen Vermögen des Minderjährigen 
bestritten oder von einer unterhaltspflichtigen Per- 
son (im Verwaltungswege) wieder eingezogen 
werden können, von der Ortsobrigkeit zu tragen, 
welche die Unterbringung zu vollziehen hat. Der 
Ortsobrigkeit ist die Hälfte der aufgewandten 
Kosten aus der Kasse des Landarbeitshauses zu 
erstatten. 
Die Unterbringung von Zwangszöglingen er- 
folgt ausser in Familien in der Rettungsanstalt zu 
Gehlsdorf bei Rostock (gegründet 1845). Der An- 
stalt ist vom Landtage eine jährliche Unterstützung 
von 6000 M. (für den Zeitraum 1. Juli 1907/1912) 
aus der Landessteuerkasse bewilligt worden. Die 
Zahl der Zöglinge der Anstalt belief sich am 
31. Dezember 1907 auf 83 (66 Knaben und 17 
Mädchen).
	        
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