Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Zweite Unterabteilung: Pflege von Kranken und 
Gebrechlichen. 
8 141. 
Für die Anstaltsbehandlung Geisteskranker mit 
Ausnahme jugendlicher Idioten dienen die Lan- 
desirrenanstalten Sachsenberg und Gehls- 
heim (Statute vom 11. Mai 1896, abgeändert durch 
V.O. vom 7. Juni 1902). Sie sind zugleich Heil- 
anstalt und Pflegeanstalt.e. Die Mittel der Anstalten 
bestehen aus den für die Kranken gezahlten Ver- 
pflegungsgeldern, dem Ertrage ihrer eigenen Wirt- 
schaft und Zuschüssen der Renterei 1907/08 für 
Sachsenberg: 72 920 M.; für Gehlsheim: 72400 M.). 
Die Zahl der Insassen betrug in Sachsenberg (am 
15. Oktober 1907) 562 (davon 281 männliche und 
281 weibliche), in Gehlsheim (am 1. November 
1906) 318 (davon 179 männliche und 139 
weibliche). 
Jugendliche Idioten werden in die Bildungs- 
und Pflegeanstalt für geistesschwache 
Kinder zu Schwerin aufgenommen (Statut vom 
19. Oktober 1896, abgeändert durch Bek. vom 
5. Dezember 1902). Die Mittel der Anstalt be- 
stehen aus den für die Kinder gezahlten Ver- 
pflegungsgeldern, den Erträgen der eigenen Wirt- 
schaft und etatmässigen Zuschüssen aus allge- 
meinen Landesmitteln (für 1907/08: 83 000 M. aus 
der Landessteuerkasse). Die Zahl der Zöglinge 
und Pfleglinge betrug (am 1. Dezember 1907): 
154 (83 Knaben und 71 Mädchen). 
Zur Aufnahme Blinder dient die Blinden- 
anstalt zu Neukloster, mit der eine Arbeitsstätte 
für arbeitsfähige Blinde verbunden ist (Bek. vom
	        
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