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tierten (je einem von der Ritterschaft und von der
Landschaft). Diese Kommission ist die zur Ver-
tretung des Landarbeitshauses (und des Land-
armenverbandes) kompetente Behörde. Die Ober-
aufsicht steht dem Ministerium des Innern zu. Das
Landarbeitshaus bildet einerseits eine Land-
armenanstalt und andererseits eine Korrektions-
anstalt. As Armenanstalt dient es zur Ver-
sorgung der Landarmen aus dem Landarmen-
verbande des Grossherzogtums und der Orts-
armen, welche von den Ortsarmenverbänden nach
Massgabe der V.O. V.O. vom 18. Mai 1890 und
20. Februar 1902 im Landarbeitshause unter-
gebracht werden ($ 1338 d. W.). Als Kor-
rektionsanstalt hat das Landarbeitshaus
die Aufgabe, Landstreicher, Bettler usw., gegen
welche von den Gerichten in Gemässheit des $ 362
Abs. 2 St.G.B. auf Überweisung an die Landes-
polizeibehörde (Ministerium des Innern) erkannt,
und von dieser die Unterbringung in das Land-
arbeitshaus verfügt wird, zur Ordnung und Arbeit
anzuhalten, ihre sittliche Besserung zu bewirken
und sie zu einem ordentlichen arbeitsamen Lebens-
wandel und zum eigenen Nahrungserwerbe tun-
lichst geschickt zu machen. In das Landarbeits-
haus sind ferner diejenigen Ausländer aufzu-
nehmen, gegen welche von der Landespolizei-
behörde (Ministerium des Innern) auf Grund des
St.G.B. die Verweisung aus dem Reichsgebiete
verhängt wird, zwecks Ausführung dieser Mass-
regel. Die in das Landarbeitshaus aufgenommenen
‚Armen sind, soweit es die Räumlichkeiten ge-
statten, von den übrigen Detinierten zu trennen
und rücksichtsvoller zu behandeln. Alle Insassen