Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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tierten (je einem von der Ritterschaft und von der 
Landschaft). Diese Kommission ist die zur Ver- 
tretung des Landarbeitshauses (und des Land- 
armenverbandes) kompetente Behörde. Die Ober- 
aufsicht steht dem Ministerium des Innern zu. Das 
Landarbeitshaus bildet einerseits eine Land- 
armenanstalt und andererseits eine Korrektions- 
anstalt. As Armenanstalt dient es zur Ver- 
sorgung der Landarmen aus dem Landarmen- 
verbande des Grossherzogtums und der Orts- 
armen, welche von den Ortsarmenverbänden nach 
Massgabe der V.O. V.O. vom 18. Mai 1890 und 
20. Februar 1902 im Landarbeitshause unter- 
gebracht werden ($ 1338 d. W.). Als Kor- 
rektionsanstalt hat das Landarbeitshaus 
die Aufgabe, Landstreicher, Bettler usw., gegen 
welche von den Gerichten in Gemässheit des $ 362 
Abs. 2 St.G.B. auf Überweisung an die Landes- 
polizeibehörde (Ministerium des Innern) erkannt, 
und von dieser die Unterbringung in das Land- 
arbeitshaus verfügt wird, zur Ordnung und Arbeit 
anzuhalten, ihre sittliche Besserung zu bewirken 
und sie zu einem ordentlichen arbeitsamen Lebens- 
wandel und zum eigenen Nahrungserwerbe tun- 
lichst geschickt zu machen. In das Landarbeits- 
haus sind ferner diejenigen Ausländer aufzu- 
nehmen, gegen welche von der Landespolizei- 
behörde (Ministerium des Innern) auf Grund des 
St.G.B. die Verweisung aus dem Reichsgebiete 
verhängt wird, zwecks Ausführung dieser Mass- 
regel. Die in das Landarbeitshaus aufgenommenen 
‚Armen sind, soweit es die Räumlichkeiten ge- 
statten, von den übrigen Detinierten zu trennen 
und rücksichtsvoller zu behandeln. Alle Insassen
	        
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