Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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sind verpflichtet, die für ihre Verpflegung und 
Bekleidung gemachten Verwendungen dem Land- 
arbeitshause zu erstatten, falls sie zu besseren 
Vermögensumständen gelangen. Die Kosten des 
Landarbeitshauses werden bestritten aus den Ein- 
nahmen der Anstalt von der eigenen Verwaltung 
(Arbeitsverdienst der Detinierten, Ertrag der 
ökonomischen Verwaltung der Ländereien usw.) 
und aus Landeszuschüssen ($ 110 d. W.), soweit 
die eigenen Mittel der Anstalt nicht ausreichen. 
Die Zahl der im Landarbeitshause aufbewahrten 
Personen belief sich (am 1. November 1907) auf 
423, darunter 101 Landarme. Eine Nebenanstalt 
des Landarbeitshauses befindet sich in Federow. 
Dritter Abschnitt: Kirchenwesen. 
Erstes Kapitel: Die evangelisch-lutherische Landes- 
kirche, 
Erster Titel: Einleitung. 
8 143. 
Alleinberechtigte Landeskirche war bis zum 
Erlasse der V.O. vom 5. Januar 1903 (8 154 d. 
W.) die evangelisch -lutherische Kirche. Der 
Revers vom 4. Juli 1572 und der Assckurations- 
revers vom 23. Februar 1621 enthielten die Zu- 
sicherung der Landesherrschaäft an die Stände, dass 
sie bei der wahren Religion der Augsburgischen 
Konfession verbleiben, und dass in allen und jeden 
Kirchen und Schulen, auch in der Universität, 
keine andere als der Augsburgischen Konfession 
und der lutherischen Religion zugetane Prediger,
	        
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