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sind verpflichtet, die für ihre Verpflegung und
Bekleidung gemachten Verwendungen dem Land-
arbeitshause zu erstatten, falls sie zu besseren
Vermögensumständen gelangen. Die Kosten des
Landarbeitshauses werden bestritten aus den Ein-
nahmen der Anstalt von der eigenen Verwaltung
(Arbeitsverdienst der Detinierten, Ertrag der
ökonomischen Verwaltung der Ländereien usw.)
und aus Landeszuschüssen ($ 110 d. W.), soweit
die eigenen Mittel der Anstalt nicht ausreichen.
Die Zahl der im Landarbeitshause aufbewahrten
Personen belief sich (am 1. November 1907) auf
423, darunter 101 Landarme. Eine Nebenanstalt
des Landarbeitshauses befindet sich in Federow.
Dritter Abschnitt: Kirchenwesen.
Erstes Kapitel: Die evangelisch-lutherische Landes-
kirche,
Erster Titel: Einleitung.
8 143.
Alleinberechtigte Landeskirche war bis zum
Erlasse der V.O. vom 5. Januar 1903 (8 154 d.
W.) die evangelisch -lutherische Kirche. Der
Revers vom 4. Juli 1572 und der Assckurations-
revers vom 23. Februar 1621 enthielten die Zu-
sicherung der Landesherrschaäft an die Stände, dass
sie bei der wahren Religion der Augsburgischen
Konfession verbleiben, und dass in allen und jeden
Kirchen und Schulen, auch in der Universität,
keine andere als der Augsburgischen Konfession
und der lutherischen Religion zugetane Prediger,