Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Professoren, Lehrer und Schuldiener geduldet 
werden sollten. Die Alleinberechtigung ist durch 
die obenerwähnte Verordnung, allerdings unter 
Protest seitens der Stände, aufgegeben. Trotzdem 
nimmt die evangelisch-lutherische Kirche eine vor 
den übrigen christlichen Konfessionen hervor- 
ragende Stellung ein. Die Kirchenangelegenheiten 
werden, soweit vertragsmässige Rechte der Stände 
in Frage stehen, wie andere Landesangelegenheiten 
behandelt. Die Kirchengesetzgebung wird von 
der Landesgesetzgebung nicht unterschieden. Das 
Mitwirkungsrecht, das den Ständen bei der Gesetz- 
gebung überhaupt zusteht ($ 56 d. W.), erstreckt 
sich auch auf die kirchliche Gesetzgebung. Die 
Kirchenordnung von 1602, die Konsistorialordnung 
von 1570 und die Superintendentenordnung von 
1571 dürfen kraft ausdrücklicher Bestimmung (B. 
G.G. E.V. 8 483) nur »mit Zuziehung der Ritter- 
und Landschaft« abgeändert werden, auch soweit 
es sich um das Ritual, z. B. kirchliche Traufor- 
mulare, handelt. Änderungen in Kirchen- und 
Pfarrsachen sind. allgemeinen Landtagen vorbe- 
halten. Eine autoritative systematische Feststellung 
und Abgrenzung des Mitwirkungsrechtes der 
Stände an der kirchlichen Gesetzgebung oder eine 
Festsetzung der einzelnen in Frage kommenden 
Materien ist niemals erfolgt, es ist vielmehr mög- 
lichst vermieden, Prinzipienfragen zur Erörterung 
zu bringen. Kirchliche Gesetze verbinden auch 
die Seestadt Rostock, doch geschieht in Rostock 
die Verkündigung derselben unter Vermittlung 
des dortigen geistlichen Ministeriums durch den 
Rat der Stadt (Erbvertrag mit Rostock v. 13. Mai 
1788 8 64).
	        
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