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Professoren, Lehrer und Schuldiener geduldet
werden sollten. Die Alleinberechtigung ist durch
die obenerwähnte Verordnung, allerdings unter
Protest seitens der Stände, aufgegeben. Trotzdem
nimmt die evangelisch-lutherische Kirche eine vor
den übrigen christlichen Konfessionen hervor-
ragende Stellung ein. Die Kirchenangelegenheiten
werden, soweit vertragsmässige Rechte der Stände
in Frage stehen, wie andere Landesangelegenheiten
behandelt. Die Kirchengesetzgebung wird von
der Landesgesetzgebung nicht unterschieden. Das
Mitwirkungsrecht, das den Ständen bei der Gesetz-
gebung überhaupt zusteht ($ 56 d. W.), erstreckt
sich auch auf die kirchliche Gesetzgebung. Die
Kirchenordnung von 1602, die Konsistorialordnung
von 1570 und die Superintendentenordnung von
1571 dürfen kraft ausdrücklicher Bestimmung (B.
G.G. E.V. 8 483) nur »mit Zuziehung der Ritter-
und Landschaft« abgeändert werden, auch soweit
es sich um das Ritual, z. B. kirchliche Traufor-
mulare, handelt. Änderungen in Kirchen- und
Pfarrsachen sind. allgemeinen Landtagen vorbe-
halten. Eine autoritative systematische Feststellung
und Abgrenzung des Mitwirkungsrechtes der
Stände an der kirchlichen Gesetzgebung oder eine
Festsetzung der einzelnen in Frage kommenden
Materien ist niemals erfolgt, es ist vielmehr mög-
lichst vermieden, Prinzipienfragen zur Erörterung
zu bringen. Kirchliche Gesetze verbinden auch
die Seestadt Rostock, doch geschieht in Rostock
die Verkündigung derselben unter Vermittlung
des dortigen geistlichen Ministeriums durch den
Rat der Stadt (Erbvertrag mit Rostock v. 13. Mai
1788 8 64).