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(geboren am 19. September 1852) hat — bei seinem
Übertritt zum katholischen Bekenntnis — für sich
und seine Deszendenz: zugunsten aller seiner
Brüder und deren Deszendenz auf die Thronfolge
verzichtet. In dem Verzicht ist für den Fall seiner
Succession der Übertritt des Herzogs zur
lutherischen Kirche ausbedungen. Die Frage, ob
ein Agnat für seine männliche Deszendenz (auch
für noch ungeborene Prinzen) verzichten könne,
ist zu bejahen.
Nach dem Absterben der schweriner Linie des
fürstlichen Hauses sind successionsberechtigt die
Agnaten der strelitzer Linie (Hamburger Vergleich
Art. 1; Erläuterungsvertrag Art. 4 Abs. 2; Strelitzer
12. September
16. Oktober
schweriner Hausgesetze vom 23. Juni 1821). Sollte
das gesamte fürstliche Haus aussterben, so würden
die mecklenburgischen Lande an Preussen fallen.
Das Successionsrecht Preussens datiert von dem
Wittstocker Vertrag vom 12. April 1442, durch
den die Streitigkeiten der mecklenburgischen
Fürsten mit den Markgrafen von Brandenburg
wegen des 1436 erledigten Landes Wenden ($ 2
d. W.) beigelegt wurden. Die Brandenburger
Successionsrechte wurden erneuert unter dem
12./22. Juli 1693, 7. Mai 1708, 14. Dezember 1717,
14. April 1752 und 13. März 1787. Seit dem Ver-
trage vom Jahre 1708 führen die Könige von
Preussen den Titel und das Wappen des herzog-
lichen Hauses Mecklenburg. Die mecklenburgischen
Stände huldigten dem Markgrafen Friedrich von
Brandenburg und seinen Nachkommen »als ihren
rechten natürlichen Erbherren« und erhielten von
Schlesinger, Staatsrecht. 2
Accessionsakte vom 1821 zum