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Nachdem durch das Freizügigkeitsgesetz v. 1. No-
vember 1867 $ 1 Abs. 3 und das Reichsgesetz v.
3. Juli 1869 das Religionsbekenntnis in bürger-
licher und staatsbürgerlicher Hinsicht gleichgiltig
geworden ist, liegt die Bedeutung des jus refor-
mandi nur noch in der Aufsicht auf die Religions-
ausübung durch Religionsgesellschaften. Hierüber
vergl. 88 154 ff. d. W.
Dritter Titel: Das Kirchenregiment.
$ 145.
Der Landesherr ist Oberbischof (summus epis-
copus) der Landeskirche. Ihm steht als Ober-
tischof die Kirchengewalt (das Kirchenregiment,
jus in sacra), als Bestandteil der Staatsgewalt, zu
(Territorialsystem). Eine Trennung in der Hand-
habung der Kirchenhoheitsrechte und des Kirchen-
regimentes ist im Jahre 1848 durch Bestellung
einer »Kirchenkommission« herbeigeführt. Durch
V.O. vom 19. Dezember 1849 wurde an Stelle
dieser: Kommission der »Oberkirchenrat« eingesetzt.
Der Oberkirchenrat ist die ständige Oberkirchen-
behörde, das unmittelbar unter dem Landesherrn
stehende Organ, durch welches dieser sein ober-
bischöfliches Amt ausübt. Soweit es sich
dagegen um die Ausübung kirchenhoheit-
licher Rechte handelt, ist das Ministerium, Ab-
teilung für geistliche Angelegenheiten, Oberbehörde.
Der Oberkirchenrat ist, wie bemerkt, das Organ
des Oberbischofs, nicht die Repräsentation der
Landeskirche dem Landesherrn gegenüber. Zu den
durch den Oberkirchenrat geübten kirchenregiment-
lichen Funktionen gehört insbesondere die Er-