Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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nennung der Mitglieder des Konsistoriums und des 
Oberen Kirchengerichtes, der Superintendenten, 
der Präpositen, die Zulassung zu den theologischen 
Prüfungen, der Auftrag zur Einführung in das 
Pfarramt, die Emeritierung der Geistlichen, die 
Oberaufsicht über die kirchliche Vermögensver- 
waltung, Aufrechterhaltung der Kirchenordnung, 
die Herbeiführung von Änderungen der Pfarr- 
sprengel. 
Das Grossherzogtum ist für die Zwecke der 
kirchenregimentlichen Verwaltung in sieben Super- 
intendenturen (Schwerin, Wismar, Güstrow, 
Rostock, Doberan, Parchim, Malchin) eingeteilt 
(V.O. vom 2. Oktober 1848). Die Superintendenten 
werden vom Oberbischof ernannt, auch in Wismar 
(Regulativ vom 10. März 1829 über die kirch- 
lichen Verhältnisse in Wismar $ 12). In der See- 
stadt Rostock wird der Superintendent aus den 
Geistlichen der Stadt durch die Geistlichen und 
sechs Magistratsmitglieder gewählt. Der Gewählte 
bedarf landesherrlicher Bestätigung (Erbvertrag 
mit Rostock vom 21. September 1573, v. 13. Mai 
1785 $ 79). Zu den Funktionen der Super- 
intendenten gehört die Ordination und Einführung 
der Pastoren, die Aufsichtsführung über die 
Pastoren und Kirchendiener, die Aufsicht über die 
Verwaltung des Kirchenvermögens. Den Super- 
intendenten stehen Kirchensckretäre zur Seite, 
Rechtsgelehrte (gewöhnlich Rechtsanwälte), die 
gemeinschaftlich mit dem Superintendenten an den 
Pfarrbesetzungen teilnehmen, die Rechnungen der 
Kirchen prüfen, den Superintendenten in Kirchen 
sachen mit juristischem Rate beistchen, und auch 
im einzelnen Falle kraft besonderen Auftrags des
	        
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