333
nennung der Mitglieder des Konsistoriums und des
Oberen Kirchengerichtes, der Superintendenten,
der Präpositen, die Zulassung zu den theologischen
Prüfungen, der Auftrag zur Einführung in das
Pfarramt, die Emeritierung der Geistlichen, die
Oberaufsicht über die kirchliche Vermögensver-
waltung, Aufrechterhaltung der Kirchenordnung,
die Herbeiführung von Änderungen der Pfarr-
sprengel.
Das Grossherzogtum ist für die Zwecke der
kirchenregimentlichen Verwaltung in sieben Super-
intendenturen (Schwerin, Wismar, Güstrow,
Rostock, Doberan, Parchim, Malchin) eingeteilt
(V.O. vom 2. Oktober 1848). Die Superintendenten
werden vom Oberbischof ernannt, auch in Wismar
(Regulativ vom 10. März 1829 über die kirch-
lichen Verhältnisse in Wismar $ 12). In der See-
stadt Rostock wird der Superintendent aus den
Geistlichen der Stadt durch die Geistlichen und
sechs Magistratsmitglieder gewählt. Der Gewählte
bedarf landesherrlicher Bestätigung (Erbvertrag
mit Rostock vom 21. September 1573, v. 13. Mai
1785 $ 79). Zu den Funktionen der Super-
intendenten gehört die Ordination und Einführung
der Pastoren, die Aufsichtsführung über die
Pastoren und Kirchendiener, die Aufsicht über die
Verwaltung des Kirchenvermögens. Den Super-
intendenten stehen Kirchensckretäre zur Seite,
Rechtsgelehrte (gewöhnlich Rechtsanwälte), die
gemeinschaftlich mit dem Superintendenten an den
Pfarrbesetzungen teilnehmen, die Rechnungen der
Kirchen prüfen, den Superintendenten in Kirchen
sachen mit juristischem Rate beistchen, und auch
im einzelnen Falle kraft besonderen Auftrags des