Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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teilung für Domänen und Forsten, und der 
Obersten Verwaltungsbehörde des Grossherzog- 
lichen Haushaltes, soweit es sich um das Bau- 
wesen an Kirchen und Pfarren handelt; durch 
den Oberkirchenrat bezüglich der Präsentation 
der Pastoren; durch das Ministerium, Abteilung 
für Unterrichtsangelegenheiten hinsichtlich der Er- 
nennung der niederen Kirchendiener, die ein 
Schulamt versehen. Die Patronatsrechte der 
Städte werden von den Magistraten verwaltet, die 
— einen Bestandteil des Rittergutes bildenden — 
Patronatsrechte im Gebiete der Ritterschaft von 
den Eigentümern und Nutzeigentümern der allo- 
dialen und lehnbaren Güter. Katholiken sind von 
der Ausübung des Patronats nicht auszeschlossen, 
wohl aber Juden. Diesen wird landesherrlich ein 
Vertreter bestellt (V. O. vom 23. Januar 1868 betr. 
die rechtlichen Verhältnisse der Juden $ 3). Die 
Verpflichtung zur Tragung der Kirchenbaulast 
zessiertt jedoch in solchen Fällen nicht. Ein- 
seitiger Verzicht auf das Patronat ist, mit Rück- 
sicht auf die Kirchenbaulast, unzulässig. 
Vierter Titel: Die kirchliche Gemeinde. 
8 146. 
Zu der einzelnen kirchlichen Gemeinde ge- 
hören alle Mitglieder der evangelisch - lutherischen 
Landeskirche, welche ihren Wohnsitz im Ge- 
meindebezirke haben. Jeder Kirche ist eine Ge- 
meinde zugeteilt. Wer seinen Wohnsitz in einen 
anderen Gemeindebezirk verlegt, wird ohne 
weiteres Mitglied der neuen Gemeinde, ohne dass 
eine förmliche Anschlusserklärung nötig 1st.
	        
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