Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Ausser diesen Ortsgemeinden gibt es noch Per- 
sonalgemeinden, z. B. Militärgemeinden, welche 
nur die Personen des Soldatenstandes und Militär- 
beamten mit ihren Angehörigen umfassen; An- 
staltsgemeinden in Strafanstalten, im Landarbeits- 
haus. 
Eine rechtliche Organisation haben die Ge- 
meinden nur in bezug auf die Verwaltung des 
Kirchenvermögens, dagegen kommt ihnen eine 
Mitwirkung bei Regelung der anderen kirchlichen 
Angelegenheiten nicht zu. Sie gelten vielmehr 
als durch die Ortsobrigkeit vertreten. 
Der Austritt aus der Gemeinde und aus der 
Landeskirche erfolgt durch Erklärung gegenüber 
dem zuständigen Geistlichen. Die Freiheit des 
Austritts ist erst mit vollendetem 14. Lebensjahre 
(annus discretionis) gewährt. 
Im Grossherzogtum gibt es 472 Kirchen und 
49 Kapellen, an denen 348 Prediger und 16 Hilfs- 
prediger wirken. 
Fünfter Titel: Das geistliche Amt. 
8 147. 
Alle Geistlichen werden vom Oberbischof ange- 
stell. Vorbedingung ist die Ablegung der vor- 
geschriebenen beiden theologischen Prüfungen 
(V.O. vom 5. April 1907 betr. die Vorbildung 
der Theologen). Die freie Wahl (collatio libera) 
des Oberbischofs ist jedoch eingeschränkt durch 
Rechte der Gemeinden und der Patrone. Die 
Gemeinden haben entweder ein Wahlrecht unter 
den vom Patron Präsentierten (bei den ritter- und 
landschaftlichen Patronatpfarren werden nach 
$ 475, 479 L.G.G.E. V. gewöhnlich »drei Kan-
	        
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