Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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didaten zur freien Wahl vorgestellt«) oder bei 
Solitärpräsentation (wo nur ein Kandidat präsen- 
tiert wird) das votum negativum, d. h. ein Ein- 
spruchsrecht wegen Leben, Wandel und Lehre 
des Präsentierten (Assekurationsrevers v. 23. Febr. 
1621 Ziff. XID). »Aus erheblichen Ursachen« kann 
der Landesherr statt der Präsentation dreier Kan- 
didaten die Präsentation eines Kandidaten allein 
gestatten, wenn »zuvor die Genehmigung der ge- 
samten Eingepfarrten und der Gemeinde einge- 
zogen und beweislich beigebracht« wird (L. G.G. 
E. V. $ 480). In der Seestadt Rostock werden die 
Geistlichen vom Rate präsentiert, von der Ge- 
meinde gewählt, durch das geistliche Ministerium 
dem Oberbischof vorgeschlagen und von diesem 
konfirmiert (Erbvertrag mit Rostock vom 13. Mai 
1783 8 77, vom 21. September 1573), in Wismar 
teils vom Landesherrn auf Präsentation durch den 
Rat ermannt, teils von der Gemeinde auf Präsen- 
tation des Rates gewählt (Regulativ wegen der 
kirchlichen Verhältnisse in der Stadt Wismar vom 
10. Mai 1829 8 13). Die Geistlichen in Rostock 
und Wismar bilden je ein »geistliches Ministerium« 
unter dem Superintendenten als director ministerii 
(Erbvertrag mit Rustock vom 13. Mai 1783 8 76; 
Regulativ betr. Wismar vom 10. Mai 1829 $$ 11, 
12). Die Einführung (introductio) der Geistlichen 
erfolgt kraft oberbischöflichen Auftrages durch den 
Superintendenten. 
Die Geistlichen sind keine Staatsbeamten, son- 
dern »Kirchendiener«.. Als Öffentliche Beamte 
gelten sie jedoch im Sinne ‘der V.O. zur Aus- 
führung von $ 11 E.G. z. G.V.G. vom 5. Mai 
1879 (Vorentscheidung; $ 81 d. W.). 
Schlesinger, Staaterecht. 22
	        
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