Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Wegen der Amtseinkünfte der Geistlichen vergl. 
$ 150 d. W., wegen der Kommunalsteuerfreiheit 
$ 107 d. W. Kann ein Geistlicher wegen Alters, 
Krankheit oder Schwäche sein Amt nicht mehr 
verwalten, so wird er nicht, wie ein pensionierter 
Staatsdiener, aus demselben entlassen, sondern 
nur von der Führung der Amtsgeschäfte ent- 
bunden, er bekommt, während er noch immer als 
im Amte stehend angesehen wird, einen Sub- 
stituten zur Besorgung der Amtsgeschäfte (Emeri- 
tierung). Ein Geistlicher, welcher nach einer 
Dienstzeit von wenigstens 10 Jahren infolge eines 
körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche 
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der 
Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig 
ist, ist unter Gewährung einer lebenslänglichen 
Pension in den Ruhestand zu versetzen (Emeri- 
tierungsordnung vom 4. Januar 1900 mit Ab- 
änderungs- und Ergänzungs-V. O. vom 26. März 
1907). Über das Vorhandensein der Dienstunfähig- 
keit entscheidet nach vorgängiger Untersuchung 
der Oberkirchenrat, bei Widerspruch des Geist- 
lichen des Konsistorium, dessen Entscheidung 
beim Oberen Kirchengericht angefochten werden 
kann. Bei Mitgliedern des geistlichen Ministerii 
zu Rostock findet eine Abgabe der Sache an das 
Konsistorium nicht statt. Die Zahlung der Pen- 
sionen erfolgt aus der mit Rechtsfähigkeit ausge- 
statteten Emeritierungskasse (Satzung v. 21. Juni 
1900), welche vom Oberkirchenrat und von der 
Renterei verwaltet wird. In diese Kasse fliessen 
Beiträge der Geistlichen, Emeritenabgaben der 
Pfarren, eine Beihilfe aus der Landessteuerkasse 
(jährlich 55 000 M.) und eine jährliche Beihilfe
	        
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