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Wegen der Amtseinkünfte der Geistlichen vergl.
$ 150 d. W., wegen der Kommunalsteuerfreiheit
$ 107 d. W. Kann ein Geistlicher wegen Alters,
Krankheit oder Schwäche sein Amt nicht mehr
verwalten, so wird er nicht, wie ein pensionierter
Staatsdiener, aus demselben entlassen, sondern
nur von der Führung der Amtsgeschäfte ent-
bunden, er bekommt, während er noch immer als
im Amte stehend angesehen wird, einen Sub-
stituten zur Besorgung der Amtsgeschäfte (Emeri-
tierung). Ein Geistlicher, welcher nach einer
Dienstzeit von wenigstens 10 Jahren infolge eines
körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der
Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig
ist, ist unter Gewährung einer lebenslänglichen
Pension in den Ruhestand zu versetzen (Emeri-
tierungsordnung vom 4. Januar 1900 mit Ab-
änderungs- und Ergänzungs-V. O. vom 26. März
1907). Über das Vorhandensein der Dienstunfähig-
keit entscheidet nach vorgängiger Untersuchung
der Oberkirchenrat, bei Widerspruch des Geist-
lichen des Konsistorium, dessen Entscheidung
beim Oberen Kirchengericht angefochten werden
kann. Bei Mitgliedern des geistlichen Ministerii
zu Rostock findet eine Abgabe der Sache an das
Konsistorium nicht statt. Die Zahlung der Pen-
sionen erfolgt aus der mit Rechtsfähigkeit ausge-
statteten Emeritierungskasse (Satzung v. 21. Juni
1900), welche vom Oberkirchenrat und von der
Renterei verwaltet wird. In diese Kasse fliessen
Beiträge der Geistlichen, Emeritenabgaben der
Pfarren, eine Beihilfe aus der Landessteuerkasse
(jährlich 55 000 M.) und eine jährliche Beihilfe