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von 25000 M. aus der Renterei. Fehlbeträge
werden aus der Renterei gedeckt. Im Rechnungs-
jahre 1906/07 verausgabte die Renterei im ganzen
46 610 M. für Emeritierung von Geistlichen. Die
Witwen und Waisen der Geistlichen erhalten die
Pension für das Jahr nach dem Tode des
Emeritus, nach Ablauf dieser Zeit ein Witwen-
und Waisengeld aus den Mitteln des Witwen-
institutes für Prediger, Organisten, Kantoren,
Küster und Lehrer ($ 80 d. W.).
Wegen des Disziplinarverfahrens gegen Geist-
liche vergl. $ 152 d. W.
Sechster Titel: Das Kirchenvermögen.
Erste Unterabteilung: Allgemeines.
8 148.
Das Kirchenvermögen (res ecclesiasticae) zer-
fällt in das Arar (Fabrikgut, fabrica ecclesiae) und
in das Pfarrgut (Pfründe, bona beneficialia). In
den Städten kommt noch die Kirchenökonomie
hinzu, die jedoch vielfach im Ärar aufgegangen
ist. Subjekt des Kirchenvermögens ist nicht die
Landeskirche als solche, auch nicht die einzelnen
kirchlichen Gemeinden (Personengemeinschaften),
sondern — nach den Grundsätzen des kanonischen
Rechtes — die einzelne kirchliche Anstalt (In-
stitutentheorie). Die einzelne Kirche, als juristische
Person des öffentlichen Rechtes, ist Subjekt so-
wohl des Arar als des Pfarrgutes. Oberaufsicht
über die Verwaltung des Kirchenvermögens übt
der Landesherr kraft seiner Kirchengewalt durch
den Oberkirchenrat, unter welchem auch die
Superintendenten eine Aufsicht ausüben. zu Pro-