Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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von 25000 M. aus der Renterei. Fehlbeträge 
werden aus der Renterei gedeckt. Im Rechnungs- 
jahre 1906/07 verausgabte die Renterei im ganzen 
46 610 M. für Emeritierung von Geistlichen. Die 
Witwen und Waisen der Geistlichen erhalten die 
Pension für das Jahr nach dem Tode des 
Emeritus, nach Ablauf dieser Zeit ein Witwen- 
und Waisengeld aus den Mitteln des Witwen- 
institutes für Prediger, Organisten, Kantoren, 
Küster und Lehrer ($ 80 d. W.). 
Wegen des Disziplinarverfahrens gegen Geist- 
liche vergl. $ 152 d. W. 
Sechster Titel: Das Kirchenvermögen. 
Erste Unterabteilung: Allgemeines. 
8 148. 
Das Kirchenvermögen (res ecclesiasticae) zer- 
fällt in das Arar (Fabrikgut, fabrica ecclesiae) und 
in das Pfarrgut (Pfründe, bona beneficialia). In 
den Städten kommt noch die Kirchenökonomie 
hinzu, die jedoch vielfach im Ärar aufgegangen 
ist. Subjekt des Kirchenvermögens ist nicht die 
Landeskirche als solche, auch nicht die einzelnen 
kirchlichen Gemeinden (Personengemeinschaften), 
sondern — nach den Grundsätzen des kanonischen 
Rechtes — die einzelne kirchliche Anstalt (In- 
stitutentheorie). Die einzelne Kirche, als juristische 
Person des öffentlichen Rechtes, ist Subjekt so- 
wohl des Arar als des Pfarrgutes. Oberaufsicht 
über die Verwaltung des Kirchenvermögens übt 
der Landesherr kraft seiner Kirchengewalt durch 
den Oberkirchenrat, unter welchem auch die 
Superintendenten eine Aufsicht ausüben. zu Pro-
	        
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