Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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talien und dergl. Dies sogen. Pfründensystem der 
Besoldung der Geistlichen führt in der Praxis zu 
grossen Härten. Das Pfarrgut in den einzelnen 
Gemeinden ist von sehr verschiedenem Werte. 
Während einige Pfarren wohlhabend sind und 
ihren Inhabern ein hohes Einkommen gewähren, 
sind andere überaus schlecht dotiert. Wiederholt 
hat in den letzten Jahren der Landtag Gelegenheit 
gehabt, mit der Frage der Aufbesserung der not- 
leidenden Pfarren sich zu beschäftigen. Es wurde 
vorgeschlagen, die Härten des Pfründensystems 
durch ein Alterszulagensystem zu mildern und die 
Mittel zu Alterszulagen aus Beiträgen wohlhaben- 
der Pfarren und der kirchlichen Gemeinden zu 
nehmen. Es ist jedoch bisher nicht gelungen, in 
dieser Hinsicht unter den Ständen eine Einigung 
zu erzielen. 
Der Pastor hat am Pfarrgute ein über die Be- 
fugnisse des Niessbrauchers hinausgehendes 
Nutzungsrecht. Von Kapitalien gebühren ihm nur 
die Zinsen. Zur gerichtlichen Beitreibung ihm zu- 
kommender rückständiger Gefälle und Hebungen 
ist der Pastor nur im Mahnverfahren 
(C. P.O. 88 688 ff.) berechtigt. Im übrigen muss 
zur Prozessführung oberbischöflich ein Prokurator 
bestellt werden. 
Tritt ein Stellenwechsel ein, so findet unter 
Leitung des Superintendenten eine Auseinander- 
setzung des Geistlichen mit dem Nachfolger statt. 
Stirbt ein Geistlicher, so gebührt seiner Witwe 
und seinen Kindern das Gnadenjahr, d.h. die 
Nutzung des Pfarrgutes für ein Jahr nach dem 
Tode des Stelleninhabers. Die Verwaltung des 
Pfarramtes während dieser Zeit wird vom Super-
	        
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