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Vierte Unterabteilung: Die Kirchenbaulast.
$ 151.
Die Einkünfte des Kirchenärars (der Kirchen-
fabrik) sind zur Erbauung und Reparierung von
Kirchen, Pfarr- und Küster- auch Predigerwitwen-
häusern mit Zubehör bestimmt. Der Begriff »Zu-
behör« ist dem gemeinen Rechte (nicht dem B. G.
B.; Art. 132 E.G. z. B. G. B.) zu entnehmen. Zu-
behör sind zweifellos die Glocken und der um die
Kirche herumliegende Kirchhof, falls er im Eigen-
tum der Kirche steht. Bezüglich des nicht an der
Kirche belegenen Friedhofes herrscht Streit. Über-
wiegend wird auch er als Zubehör angesehen, d.h.
wenn er überhaupt im Eigentum der Kirche steht.
Neben dem Ärar ist für Kirchenbauzwecke die
Ökonomie heranzuziehen, es sei denn, dass die
Ökonomie bei ihrer Stiftung einem von den Bauten
verschiedenen Zwecke gewidmet ist. Die »Ein-
gepfarrten« haben ausserdem an Orten, wo es
hergebracht ist, zur Reparatur baufälliger Kirchen
und zum Neubau von Pfarr- und Küsterhäusern
Hand- und Spanndienste zu leisten, soweit nicht
Verträge oder erweisliches Herkommen ein anderes
bestimmen (L.G.G.E.V. $ 499, 500). »Ein-
gepfarrte« sind die zum Kirchspiel gehören-
den Ortsobrigkeiten, also im Domanium
der Landesherr, in der Landschaft die Stadt-
magistrate, in der Ritterschaft die Gutsbesitzer, im
Gebiete der Landesklöster die Klosterämter:
Reichen das Kirchenärar und die Ökonomie zur
Bestreitung der Baukosten und Anschaffung der
Baumaterialien zum Neubau und Unterhalt der
Kirchen und übrigen geistlichen Gebäude nicht