Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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sind die Ansprüche der Kirche gegen den Landes- 
herrn als Patron oder Eingepfarrten nicht im 
Rechtswege verfolgbar. Die Eingepfarrten haben 
natürlich ein Interesse daran, dass die Einkünfte 
des Ärars gehörig wahrgenommen und nur zu den 
Bedürfnissen der Kirche, nicht aber zu fremden 
Zwecken verwandt werden, damit sie selbst nicht 
zu stark zu Beitragsleistungen herangezogen wer- 
den. Deshalb ist ihnen das Recht verliehen, die 
Kirchenrechnungen einzusehen und gegebenenfalls 
Monituren zu erheben, und an der Fixierung des 
Ausgabeetats mitzuwirken. 
Ausnahmen von vorstehenden Ausführungen 
können sich aus Verträgen, rechtskräftigen Ent- 
scheidungen und Observanzen ergeben. 
Siebenter Titel: Die kirchliche Gerichts- 
barkeit. 
$ 152. 
Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit 
in weltlichen Angelegenheiten ist nach $ 15 G. 
V.G. ohne bürgerliche Wirkung. Die Tätigkeit 
der Kirchengerichte beschränkt sich auf ein Ein- 
schreiten wegen Doktrinal-, Zeremonial- und Dis- 
ziplinarsachen der Prediger und Kirchendiener. 
Die Kompetenz der Kirchengerichte erstreckt sich 
nicht auf die Geistlichen und Kirchendiener in 
Rostock und Wismar, welche unmittelbar unter 
Aufsicht des Oberkirchenrats stehen (Erbvertrag 
mit Rostock vom 13. Mai 1788 $ 76, Regulativ 
über die kirchlichen Verhältnisse in Wismar vom 
10. März 1829 $ 11). Es schweben jedoch zwischen 
den Seestädten und dem Oberkirchenrate Ver-
	        
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