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sind die Ansprüche der Kirche gegen den Landes-
herrn als Patron oder Eingepfarrten nicht im
Rechtswege verfolgbar. Die Eingepfarrten haben
natürlich ein Interesse daran, dass die Einkünfte
des Ärars gehörig wahrgenommen und nur zu den
Bedürfnissen der Kirche, nicht aber zu fremden
Zwecken verwandt werden, damit sie selbst nicht
zu stark zu Beitragsleistungen herangezogen wer-
den. Deshalb ist ihnen das Recht verliehen, die
Kirchenrechnungen einzusehen und gegebenenfalls
Monituren zu erheben, und an der Fixierung des
Ausgabeetats mitzuwirken.
Ausnahmen von vorstehenden Ausführungen
können sich aus Verträgen, rechtskräftigen Ent-
scheidungen und Observanzen ergeben.
Siebenter Titel: Die kirchliche Gerichts-
barkeit.
$ 152.
Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit
in weltlichen Angelegenheiten ist nach $ 15 G.
V.G. ohne bürgerliche Wirkung. Die Tätigkeit
der Kirchengerichte beschränkt sich auf ein Ein-
schreiten wegen Doktrinal-, Zeremonial- und Dis-
ziplinarsachen der Prediger und Kirchendiener.
Die Kompetenz der Kirchengerichte erstreckt sich
nicht auf die Geistlichen und Kirchendiener in
Rostock und Wismar, welche unmittelbar unter
Aufsicht des Oberkirchenrats stehen (Erbvertrag
mit Rostock vom 13. Mai 1788 $ 76, Regulativ
über die kirchlichen Verhältnisse in Wismar vom
10. März 1829 $ 11). Es schweben jedoch zwischen
den Seestädten und dem Oberkirchenrate Ver-