Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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wurf eines Gesetzes, betreffend die Verfassung 
der evangelisch -lutherischen Landeskirche und 
eine Gemeinde- und Synodal-Ordnung für die 
evangelisch - lutherische Kirche des Grossherzog- 
(ums Mecklenburg-Schwerin. Der Landtag wurde 
jedoch vertagt, ehe er über diese Vorlage beraten 
konnte. Die Grundzüge der Vorlage sind im 
grossen und ganzen folgende: Der Grossherzog übt 
nach Massgabe der bisherigen Gesetze und des 
Herkommens in Ansehung der evangelisch- 
lutherischen Landeskirche die staatlichen Hoheits- 
rechte (jus circa sacra) und das landesherrliche 
Kirchenregiment (jus in sacra) aus. Der Ober- 
kirchenrat ist die oberste Behörde für die Aus- 
übung des landesherrlichen Kirchenregiments. 
Der Grossherzog erlässt und verkündet als Träger 
des Kirchenregiments die Gesetze über die inneren 
Angelegenheiten derLandeskirche (Kirchengesetze). 
Jedes Kirchengesetz bedarf der Zustimmung der 
Synode. In Ansehung des Vermögens der evan- 
gelisch-lutherischen Landeskirche, sowie der ein: 
zelnen zur Landeskirche gehörigen Kirchen, 
Pfarren, Stiftungen und sonstigen Anstalten ver- 
bleibt es prinzipiell bei den Vorschriften der bis- 
herigen Gesetze und bei dem Herkommen. Dies 
eilt insbesondere von dem kirchlichen Bauwesen. 
Ein gleiches gilt in Ansehung des Kirchenpatronats. 
Für die evangelisch-lutherische Landeskirche tritt 
eine Gemeinde- und Synodalordnung in Geltung. 
Die Kirchengemeinden des Landes bestehen aus 
den Angehörigen des evangelisch-lutherischen Be- 
kenntnisses, welche in dem Kirchspiel (der 
Parochie) wohnen. Jede Kirchengemeinde besitzt 
als öffentliche Körperschaft Rechtsfähigkeit. Sie
	        
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