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wurf eines Gesetzes, betreffend die Verfassung
der evangelisch -lutherischen Landeskirche und
eine Gemeinde- und Synodal-Ordnung für die
evangelisch - lutherische Kirche des Grossherzog-
(ums Mecklenburg-Schwerin. Der Landtag wurde
jedoch vertagt, ehe er über diese Vorlage beraten
konnte. Die Grundzüge der Vorlage sind im
grossen und ganzen folgende: Der Grossherzog übt
nach Massgabe der bisherigen Gesetze und des
Herkommens in Ansehung der evangelisch-
lutherischen Landeskirche die staatlichen Hoheits-
rechte (jus circa sacra) und das landesherrliche
Kirchenregiment (jus in sacra) aus. Der Ober-
kirchenrat ist die oberste Behörde für die Aus-
übung des landesherrlichen Kirchenregiments.
Der Grossherzog erlässt und verkündet als Träger
des Kirchenregiments die Gesetze über die inneren
Angelegenheiten derLandeskirche (Kirchengesetze).
Jedes Kirchengesetz bedarf der Zustimmung der
Synode. In Ansehung des Vermögens der evan-
gelisch-lutherischen Landeskirche, sowie der ein:
zelnen zur Landeskirche gehörigen Kirchen,
Pfarren, Stiftungen und sonstigen Anstalten ver-
bleibt es prinzipiell bei den Vorschriften der bis-
herigen Gesetze und bei dem Herkommen. Dies
eilt insbesondere von dem kirchlichen Bauwesen.
Ein gleiches gilt in Ansehung des Kirchenpatronats.
Für die evangelisch-lutherische Landeskirche tritt
eine Gemeinde- und Synodalordnung in Geltung.
Die Kirchengemeinden des Landes bestehen aus
den Angehörigen des evangelisch-lutherischen Be-
kenntnisses, welche in dem Kirchspiel (der
Parochie) wohnen. Jede Kirchengemeinde besitzt
als öffentliche Körperschaft Rechtsfähigkeit. Sie