Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Zweites Kapitel: Die übrigen Bekenntnisse, 
Erster Titel: Die römisch-katholische Kirche. 
$ 154. 
Wie 8 143 d. W. bemerkt, war bis vor kurzem 
die evangelisch-lutherische Kirche die ausschliess- 
lich berechtigte Landeskirche. Die Angehörigen 
der katholischen Kirche hatten nur das Recht der 
IHausandacht ohne Zuziehung eines Geistlichen 
(devotio domestica simplex). Auf Grund wider- 
ruflicher Konzession war den katholischen Ge- 
meinden in Schwerin und Ludwigslust gesellschaft- 
liche Religionsübung (exercitium religionis) ge- 
stattet. Durch die V.O. vom 5. Januar 1903 ist 
den Angehörigen der römisch-katholischen Kirche 
die öffentliche Religionsübung zugestanden. Den 
mit landesherrlicher Genehmigung errichteten 
römisch -katholisohen Kirchen, Kapellen und 
anderen, dem öffentlichen Gottesdienste gewid- 
meten Gebäuden nebst den zugehörigen Grund- 
stücken (Pfarreien, Begräbnisplätzen usw.), sowie 
den römisch-katholischen Religionsübungen, welche 
in den dem Gottesdienste gewidmeten Gebäuden, 
auf den Begräbnisplätzen oder mit landesherr- 
licher Genehmigung an anderen Orten veranstaltet 
werden, ist der gleiche Rechtsschutz wie den ent- 
sprechenden Einrichtungen der lutherischen 
Landeskirche gewährleistet. Jedoch sind die nach 
Landesrecht dem Landesherrn gegenüber der 
römisch-katholischen Kirche und deren Angehörigen 
zustehenden Hoheitsrechte unberührt geblieben. 
Landesherrliche Genehmigung bleibt insbesondere 
erforderlich für die Bildung und Änderung der 
Parochieen, für die Anstellung der Geistlichen,