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Zweites Kapitel: Die übrigen Bekenntnisse,
Erster Titel: Die römisch-katholische Kirche.
$ 154.
Wie 8 143 d. W. bemerkt, war bis vor kurzem
die evangelisch-lutherische Kirche die ausschliess-
lich berechtigte Landeskirche. Die Angehörigen
der katholischen Kirche hatten nur das Recht der
IHausandacht ohne Zuziehung eines Geistlichen
(devotio domestica simplex). Auf Grund wider-
ruflicher Konzession war den katholischen Ge-
meinden in Schwerin und Ludwigslust gesellschaft-
liche Religionsübung (exercitium religionis) ge-
stattet. Durch die V.O. vom 5. Januar 1903 ist
den Angehörigen der römisch-katholischen Kirche
die öffentliche Religionsübung zugestanden. Den
mit landesherrlicher Genehmigung errichteten
römisch -katholisohen Kirchen, Kapellen und
anderen, dem öffentlichen Gottesdienste gewid-
meten Gebäuden nebst den zugehörigen Grund-
stücken (Pfarreien, Begräbnisplätzen usw.), sowie
den römisch-katholischen Religionsübungen, welche
in den dem Gottesdienste gewidmeten Gebäuden,
auf den Begräbnisplätzen oder mit landesherr-
licher Genehmigung an anderen Orten veranstaltet
werden, ist der gleiche Rechtsschutz wie den ent-
sprechenden Einrichtungen der lutherischen
Landeskirche gewährleistet. Jedoch sind die nach
Landesrecht dem Landesherrn gegenüber der
römisch-katholischen Kirche und deren Angehörigen
zustehenden Hoheitsrechte unberührt geblieben.
Landesherrliche Genehmigung bleibt insbesondere
erforderlich für die Bildung und Änderung der
Parochieen, für die Anstellung der Geistlichen,