19
Viertes Kapitel: Die Regentschaft.
& 11.
Abgesehen von der Regentschaft im Falle der
Minderjährigkeit des Nachfolgers gibt es besondere
Bestimmungen über die bei dauernder oder zeit-
weiliger Unfähigkeit des Landesherrn zur Führung
der Regierung notwendige Regentschaft nicht.
Nach den Grundsätzen des gemeinen Fürsten-
rechtes wird man annehmen müssen, dass erforder-
lichenfalls der nächste Agnat des Hauses zur
Regentschaft berufen ist, soweit nicht der Landes-
herr, wie z. B. bei zeitweiliger Behinderung durch
Krankheit, andere Anordnungen trifft.
Fünftes Kapitel: Apanagen und Wittümer des Gross-
herzoglichen Hauses.
8 12.
Die massgeblichen Normen finden sich in der
Zusatzverordnung vom 24. April 1908 zum Haus-
gesetze von 1821. Der Grossherzog bezieht keine
Zivilliste. Ihm gehört, wie später zu zeigen, ein
grosser Teil des Landes zu Eigentum, und aus
den Einkünften dieses Besitzes muss er die Kosten
der Hofhaltung und des Landesregimentes be-
streiten. Seit der 1849 erfolgten Unterscheidung
zwischen Domänen und Haushaltsgut ($8$ 17, 19,
69, 75, 102, 104 d. W.), die jedoch heute keine
rechtliche, sondern lediglich eine administrative
Bedeutung hat, ist nur der Ertrag des Haushalts-
gutes (der Domänen des Grossherzoglichen Haus-
haltes) für die Bestreitung der Hofhaltungskosten
bestimmt. Die Bestreitung des Haushaltes des
Grossherzogs, des Unterhaltes der Grossherzogin
2*