Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Die Mischehe zwischen Evangelisch-Lutherischen 
und Juden wird von der Kirche gemissbilligt. Für 
die Kinder aus solchen Ehen gilt die gemeinrecht- 
liche Bestimmung, dass eheliche in dem Bekennt- 
nisse des Vaters, uneheliche in dem der Mutter 
zu erziehen sind. Die Kopulationsgebühren bei 
jüdischen Trauungen sind durch V.O. v. 25. März 
1376 gegen eine aus der Landessteuerkasse zu 
zahlende und vom israelitischen Oberrat zu 
jüdischen Kultuszwecken zu verwendende jähr- 
liche Ablösungssumme von 660 Mark aufgehoben. 
Am 1. Dezember 1905 waren im Lande 1452 
Juden vorhanden. 
Vierter Abschnitt: Unterrichtswesen. 
Erstes Kapitel: Die höheren Lehranstalten. 
8 157. 
Es bestehen im Grossherzogtum 7 Gymnasien 
(davon 4 Grossherzoglichen Patronates) in den 
Städten Schwerin (gestiftet 1553), Güstrow (1553), 
Parchim (1564), Rostock (1579), Wismar, Waren 
(1872) und Doberan (1853). Ferner 6 Realgym- 
nasien, mit gleicher Klassenzahl und Unterrichts- 
dauer wie die Gymnasien, in den Städten Schwerin 
(Grossherzogl. Patronates), Ludwigslust (Grossh. 
Patronates), Güstrow (städtischen Patronates), 
Bützow (städtischen Patronates), Rostock (städt. 
Patronates) und Malchin (städtischen Patronatcs). 
Die Reifeprüfung an den Gymnasien und Rcal- 
gymnasien ist durch V. O. vom 283. Novbr. 1903 
(mit Bek. vom 12. Juli 1907) geordnct. 
Schlesinger, Staatsrecht. 23
	        
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