354
Als Nichtvollanstalten mit 6 Jahrgängen und
Berechtigung zur Ausstellung wissenschaftljcher
Berechtigungszeugnisse für den einjährig - frei-
willigen Militärdienst bestehen Realprogymnasien zu
Ribnitz, Parchim und Grabow und die Real-
schulen (Realschulen II. Ordnung) zu Wismar,
Güstrow, Rostock und Teterow.
Zu erwähnen sind noch drei städtische höhere
Töchterschulen zu Ludwigslust, Waren und Wismar
(die sonst noch bestehenden höheren Töchter-
schulen sind Privatanstalten) und die Navigations-
schulen zu Rostock und Wustrow.
Als Prüfungskommissionen sind zu nennen
die Prüfungsbehörde für Kandidaten des Lehr-
amts an höheren Schulen (nach der V. O. vom
15. August 1899), die Kommission für die wissen-
schaftliche Prüfung der Lehrerinnen (Ober-
lehrerinnenprüfung) zu Rostock (nach der V. O.
vom 7. März 1905) und die Kommission für die
Prüfung der Lehrerinnen für Volks-, Bürger- und
höhere Mädchenschulen zu Schwerin (nach der
V.O. vom 13. Mai 1895, abgeändert durch V.O.
V.O. vom 19. Januar 1906 und 3. Dezember 1906;
vergl. Bek. vom 24. November 1904).
Die Landesuniversität Rostock ist im Jahre 1419
gestiftet worden. Sie ist, nachdem das Kompatronat
der Stadt Rostock durch den Vergleich v. 17. März
1827 Ziff. II 1 beseitigt, eine ausschliesslich
landesherrliche Anstalt. Die Verwaltung der
Finanzen der Universjtät ist durch Bek. v. 17. Juni
1834 einer besonderen Behörde, bestehend aus
einem Grossherzoglichen Kommissar und einem
Deputierten der Universität, übertragen. An der
Spitze der Universität steht der Rektor, an der