Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

354 
Als Nichtvollanstalten mit 6 Jahrgängen und 
Berechtigung zur Ausstellung wissenschaftljcher 
Berechtigungszeugnisse für den einjährig - frei- 
willigen Militärdienst bestehen Realprogymnasien zu 
Ribnitz, Parchim und Grabow und die Real- 
schulen (Realschulen II. Ordnung) zu Wismar, 
Güstrow, Rostock und Teterow. 
Zu erwähnen sind noch drei städtische höhere 
Töchterschulen zu Ludwigslust, Waren und Wismar 
(die sonst noch bestehenden höheren Töchter- 
schulen sind Privatanstalten) und die Navigations- 
schulen zu Rostock und Wustrow. 
Als Prüfungskommissionen sind zu nennen 
die Prüfungsbehörde für Kandidaten des Lehr- 
amts an höheren Schulen (nach der V. O. vom 
15. August 1899), die Kommission für die wissen- 
schaftliche Prüfung der Lehrerinnen (Ober- 
lehrerinnenprüfung) zu Rostock (nach der V. O. 
vom 7. März 1905) und die Kommission für die 
Prüfung der Lehrerinnen für Volks-, Bürger- und 
höhere Mädchenschulen zu Schwerin (nach der 
V.O. vom 13. Mai 1895, abgeändert durch V.O. 
V.O. vom 19. Januar 1906 und 3. Dezember 1906; 
vergl. Bek. vom 24. November 1904). 
Die Landesuniversität Rostock ist im Jahre 1419 
gestiftet worden. Sie ist, nachdem das Kompatronat 
der Stadt Rostock durch den Vergleich v. 17. März 
1827 Ziff. II 1 beseitigt, eine ausschliesslich 
landesherrliche Anstalt. Die Verwaltung der 
Finanzen der Universjtät ist durch Bek. v. 17. Juni 
1834 einer besonderen Behörde, bestehend aus 
einem Grossherzoglichen Kommissar und einem 
Deputierten der Universität, übertragen. An der 
Spitze der Universität steht der Rektor, an der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.