Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

356 
nommen (V.O. vom 30. März 1906 betr. Behand- 
lung der Schulversäumnisse in den Domanialland- 
schulen). 
Die Schulzeit beträgt in den einklassigen und 
in den oberen Klassen der mehrklassigen Schulen 
während des Winters 28 Stunden, im Sommer 22 
Stunden wöchentlich; in den zweiten Klassen der 
zweiklassigen und in den untersten Klassen der 
mehrklassigen Schulen im Winter 26 Stunden, im 
Sommer 24 Stunden wöchentlich (Zirkular-V.O. 
des Unterrichtsministeriums vom 7. März 1902). 
Durch Erteilung der Diensterlaubnis (seitens des 
zuständigen Predigers) an Kinder nach Vollendung 
des 11. Lebensjahres kann jedoch die Schulzeit 
der Sommerschule bis auf 8 Stunden wöchentlich 
herabgesetzt werden (V. O. betr. die Sommer- 
schule im Domanium vom 7. März 1902 mit Re- 
gulativ). 
Unterrichtsgegenstände sind nach der vorer- 
wähnten Zirkular-V. O. vom 7. März 1902: Re- 
ligion, deutsche Sprache (Sprechen, Lesen und 
Schreiben), Rechnen, Erdkunde, Geschichte, 
Naturkunde, Singen, Zeichnen für die Knaben und 
Turnen für die Knaben. Den Mädchen wird ausser- 
dem in wöchentlich 6 Stunden Unterricht in den 
weiblichen Handarbeiten erteilt. Zur Teilnahme 
an dem Handarbeitsunterricht sind diejenigen 
Mädchen verpflichtet, welche zwei Jahre schul- 
pflichtig gewesen sind (V.O. vom 16. Dez. 1904 
betr. den Handarbeitsunterricht in den Domanial- 
landschulen; abgeändert durch V.O. v. 24. März 
1906). In der Regel sollen in einer Klasse nicht 
mehr als 80 Kinder, beim Handarbeitsunterricht 
nicht mehr als 50 Kinder unterrichtet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.