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nommen (V.O. vom 30. März 1906 betr. Behand-
lung der Schulversäumnisse in den Domanialland-
schulen).
Die Schulzeit beträgt in den einklassigen und
in den oberen Klassen der mehrklassigen Schulen
während des Winters 28 Stunden, im Sommer 22
Stunden wöchentlich; in den zweiten Klassen der
zweiklassigen und in den untersten Klassen der
mehrklassigen Schulen im Winter 26 Stunden, im
Sommer 24 Stunden wöchentlich (Zirkular-V.O.
des Unterrichtsministeriums vom 7. März 1902).
Durch Erteilung der Diensterlaubnis (seitens des
zuständigen Predigers) an Kinder nach Vollendung
des 11. Lebensjahres kann jedoch die Schulzeit
der Sommerschule bis auf 8 Stunden wöchentlich
herabgesetzt werden (V. O. betr. die Sommer-
schule im Domanium vom 7. März 1902 mit Re-
gulativ).
Unterrichtsgegenstände sind nach der vorer-
wähnten Zirkular-V. O. vom 7. März 1902: Re-
ligion, deutsche Sprache (Sprechen, Lesen und
Schreiben), Rechnen, Erdkunde, Geschichte,
Naturkunde, Singen, Zeichnen für die Knaben und
Turnen für die Knaben. Den Mädchen wird ausser-
dem in wöchentlich 6 Stunden Unterricht in den
weiblichen Handarbeiten erteilt. Zur Teilnahme
an dem Handarbeitsunterricht sind diejenigen
Mädchen verpflichtet, welche zwei Jahre schul-
pflichtig gewesen sind (V.O. vom 16. Dez. 1904
betr. den Handarbeitsunterricht in den Domanial-
landschulen; abgeändert durch V.O. v. 24. März
1906). In der Regel sollen in einer Klasse nicht
mehr als 80 Kinder, beim Handarbeitsunterricht
nicht mehr als 50 Kinder unterrichtet werden.