Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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schaften eingeschult, so ist regelmässig der Schul- 
verband aufzulösen, und sind die eingeschulten 
Ortschaften anzuhalten, eigene Schulen zu bauen. 
Die Gemeinden sind in der Regel verpflichtet, die 
ganze Schulkompetenz, d. h. das mit der Schule 
verbundene, durch den Lehrer genutzte Land, un- 
entgeltlich zu bestellen, soweit diese Pflicht nicht 
durch Vereinbarung zwischen Gemeinde und 
Lehrer unter Genehmigung des zuständigen Amtes 
abgelöst wird, wie z. B. bei Verpachtung der 
Schukländereien seitens des Lehrers (ebenda $ 4; 
V.O. vom 26. Oktober 1907). Bei den Schulen 
der Domanial-Dorfschaften liegen die Bauten und 
Reparaturen der Schulhäuser und der Nebenge- 
bäude, die Herstellung und Unterhaltung der 
Brunnen und Befriedigungen, die Ausstattung der 
Schulstuben, die Erhaltung des Schulinventars, die 
Beschaffung der Lehrmittel und die Übertragung 
der aus dem Eigentum an den Schulgebäuden und 
Schulländereien entspringenden Lasten und Kosten 
der Gemeinden ob, ohne dass dazu grund- oder 
landesherrschaftliche Beihilfen gegeben werden 
(ebenda $ 6). Den Gemeinden liegt ferner ob die 
Anholung der vom Landesherrn berufenen Lehrer, 
die Anholung und Zurückbringung der Schul- 
assistenten von und nach der nächsten Post- oder 
Eisenbahnstation, die Anfuhr der Feuerungs- 
deputate für die Schulen, die Lehrer und 
Lehrerinnen, mit Ausnahme der Ferienzeit die 
wöchentliche gründliche Reinigung der Schul- 
stuben, während die Überwachung der Reinigungs- 
arbeiten und in der Zwischenzeit die gewöhnliche 
Reinhaltung Sache der Schullehrer ist (ebenda 
$ 7). Da, wo mehrere Gemeinden zu einem Schul-
	        
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