Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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verbande vereinigt sind, oder zu einem solchen 
bei Gründung einer anderen Schule vereinigt 
werden, hat das Amt mit Genehmigung des 
Ministeriums des Innern und des Unterrichts- 
ministeriums den von jeder Gemeinde zu über- 
nehmenden Anteil an den Schullasten festzustellen 
(ebenda $S 8; V.O. vom 26. Oktober 1907). Prin- 
zipiell werden alle Schullasten nach dem sogen. 
kombinierten Steuerfuss d.h. zur Hälfte nach Ver- 
hältnis des Hufenstandes, zur Hälfte nach Ver- 
hältnis der Einwohnerzahl, verteilt. Im Falle der 
Aufhebung eines Schulverbandes entscheiden beim 
Mangel einer gütlichen Verständigung der be- 
teiligten Ortschaften das Ministerium des Innern 
und das Unterrichtsministerium darüber, ob und 
in welchem Umfange diejenigen Ortschaften, 
welchen die bis dahin gemeinsame Schule über- 
lassen wird, den ausscheidenden Ortschaften Bei- 
hilfen zur Herstellung des für dieselben erforder- 
lichen getrennten Schulwesens leisten sollen 
(ebenda $ 9). 
Dritte Unterabteilung: Die Verwaltung der Schul- 
angelegenheiten. 
8 160. 
Die Leitung der gemeindlichen Be- 
teiligung an den Schulen in den Domanial- 
Dorfschaften steht dem Gemeindevorstand unter 
Beirat der Schulvorsteher zu (V.O. v. 29. Juni 
1869 $ 1). Für jede Schule sind 2 Schulvorstcher, 
welche im Schulorte selbst wohnhaft sein müssen, 
zu bestellen. Die Stelle des ersten Schulvorstehers 
soll in der Regel dem Dorfschulzen übertragen 
werden. Für die Stelle des zweiten Schulvor-
	        
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